Urheberrechtsgesetz (URG) Art. 40

Zusammenfassung der Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 40 URG vom 2023

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Art. 40 1. Kapitel: Der Bundesaufsicht unterstellte Verwertungsbereiche

1 Der Bundesaufsicht sind unterstellt:

  • a. die Verwertung der ausschliesslichen Rechte zur Aufführung und Sendung nichttheatralischer Werke der Musik und zur Herstellung von Tonträgern oder Tonbildträgern solcher Werke;
  • abis. (1) das Geltendmachen von ausschliesslichen Rechten nach den Artikeln 22, 22a22c und 24b;
  • b. (2) das Geltendmachen der Vergütungsansprüche nach den Artikeln 13, 13a, 20, 24c, 35 und 35a.
  • 2 Der Bundesrat kann weitere Verwertungsbereiche der Bundesaufsicht unterstellen, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

    3 Die persönliche Verwertung der ausschliesslichen Rechte nach Absatz 1 Buchstabe a durch den Urheber oder die Urheberin oder deren Erben ist nicht der Bundesaufsicht unterstellt.

    (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2421; BBl 2006 3389).
    (2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 III 568 (4A_78/2007)Urheberrecht; Weitersenderecht der Sendeunternehmen (Art. 37 lit. a URG); Wahrnehmung des Verbotsrechts durch die Verwertungsgesellschaft (Art. 22 Abs. 1 URG); Gebot der Verwertung nach festen Regeln (Art. 45 Abs. 2 URG). Die Ausübung der Verbotsansprüche der Sendeunternehmen erfolgt gemäss Art. 38 URG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 URG zwingend durch die Verwertungsgesellschaft (E. 4). Die Verwertungsgesellschaft muss die Verwertung nach festen Regeln besorgen, die im Bereich der Rechtswahrnehmung durch den anwendbaren Tarif festgelegt werden; ein Instruktionsrecht des Sendeunternehmens für den Einzelfall ist ausgeschlossen (E. 5). Recht; Verwertung; Sendeunternehmen; Schweiz; Programm; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Rechte; Programme; Werke; Urheberrecht; Kabelnetz; Tarif; Schutz; Weitersendung; Rechteinhaber; Beschwerdeführerin; Beschwerdeführerinnen; Verbotsrecht; Klage; Abkommen; Urheberrechts; Leistungen; CBeebis; Fernseh; Ziffer; Werken
    125 III 141Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c). Tarif; Kopie; Vergütung; Verwertung; Werke; Urheber; Recht; Verwertungsgesellschaft; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Obergericht; Urteil; Tarife; Vergütungsansprüche; Betrieb; Kopien; Vergütungen; Genehmigung; Beklagten; Schiedskommission; Litteris; Berufung; Kopiervergütungen

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1624/2018UrheberrechtQuot;; Tarif; Vorinstanz; Radio; Recht; Sendung; Verwertung; Programm; Musik; Verwertungsgesellschaft; Urheber; Einnahmen; Verwertungsgesellschaften; Lemma; Urheberrecht; Vergütung; Werke; Beschluss; Meldung; SWISSPERFORM; Schutz; Ziffer; Urteil; Tarife; Programme
    B-5220/2014UrheberrechtVorinstanz; Recht; Verwertung; Zahlung; Verfügung; Zahlung; Zahlungen; Zahlungen; Geschäftsleitung; Verwertungsgesellschaft; Verwaltung; Aufsicht; Geschäftsführung; Verwertungsgesellschaften; Interesse; Geschäftsleitungsmitglieder; Pensionskasse; Arbeitnehmer; Vorstand; Rechte; Bundes; Pflicht; Quot;; STEBLER; GOVONI/; Rente; Vertrauen