Codice penale svizzero (CPS) Art. 40

Zusammenfassung der Rechtsnorm CPS:



Art. 40 CPS dal 2024

Art. 40 Codice penale svizzero (CPS) drucken

Art. 40 3. Pena detentiva. Durata (1)

1 La durata minima della pena detentiva è di tre giorni; rimane salva una pena detentiva più breve pronunciata in sostituzione di una pena pecuniaria (art. 36) o di una multa (art. 106) non pagate.

2 La durata massima della pena detentiva è di venti anni. La pena detentiva è a vita se la legge lo dichiara espressamente.

(1) Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 19 giu. 2015 (Modifica della disciplina delle sanzioni), in vigore dal 1° gen. 2018 (RU 2016 1249; FF 2012 4181).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 40 Codice penale svizzero (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220350Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Betäubungsmittel; Freiheitsstrafe; BetmG; Vorinstanz; Berufung; Kokain; Geldstrafe; Urteil; Verteidigung; Sinne; Vollzug; Gericht; Staatsanwalt; Widerruf; Tagessätzen; Dispositiv; Menge; Staatsanwaltschaft; DNA-Profil; Gramm; Vorstrafe; Betäubungsmittelgesetz; Verfahren; Täter; Dispositiv-Ziff; Kanton; Probezeit
ZHSB230174Rechtswidriger Aufenthalt etc.Beschuldigte; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Aufenthalt; Mitbeschuldigte; Anklage; Schweiz; Urteil; Berufung; Recht; Mitbeschuldigten; Aufenthalts; Verteidigung; Verfahren; Befehl; Geldstrafe; Einsprache; Tagessätze; Einvernahme; Sinne; Erwerbstätigkeit; Urteils; Bewilligung; ätigt
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2023.56-Beschuldigte; Therapie; Recht; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Ziffer; Handlung; Handlungen; Urteil; Geschädigte; Behandlung; Berufung; Sach-Nr; Apos; Kinder; Festplatte; Staat; Privatkläger; Kindern; Verfahren; Urteils; Geschädigten; Rückfall; Geldstrafe; Western; Digital
SOSTBER.2021.69-Beschuldigte; Richt; Beschuldigten; Urteil; Betrug; Explorand; IV-Stelle; Recht; Beweis; Staat; Apos; Ausführung; Ausführungen; Solothurn; Akten; Verhalten; Betrugs; Beruf; Gutachten; Staatsanwalt; Mutter; Berufung; Staatsanwaltschaft
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 IV 491 (6B_1326/2018)Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13). ädigt; Bahnbetrieb; Interesse; Bahnbetriebs; Urteil; Person; Sinne; Bahnbetriebsgebiet; Geschädigte; Eisenbahn; Interessen; Gefährdung; Erfolg; Rechts; Rechtsgut; Betrieb; Vorinstanz; Bundes; Betreten; Rechtsmittel; Sicherheit; Gleise; Kanton; Handlung
144 IV 217Art. 49 Abs. 1 StGB; Konkurrenzen (Gesamtstrafenbildung). Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen (teilweise) abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geld- und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (sog. "konkrete Methode"; Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.2, 3.3 und 3.4). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.5). Der Gesetzgeber hat die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt. De lege lata ist es weder möglich, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen noch aus mehreren Geldstrafen zu bilden (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.6). Gesamtstrafe; Freiheit; Freiheits; Freiheitsstrafe; Geldstrafe; Delikt; Gesamtstrafen; Gesamtstrafenbildung; Recht; Sanktion; Delikte; Methode; Asperation; Gesetzgeber; Recht; Rahmen; Urteil; Asperationsprinzip; SCHWARZENEGGER; Konkurrenz; ACKERMANN; Zumessung; Einzelstrafe; Einzelstrafen; Täter; Rechtsprechung; Sanktionen; Gleichartigkeit; Freiheitsstrafen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2024.7Beschuldigte; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Bundes; Neftenbach; Verfahren; Sevelen; Apos;; Verfahren; Delikt; Bankomat; Recht; Beschuldigten; Bankomaten; Spreng; Diebstahl; Verteidigung; Tatverschulden; Kammer; Ziffer; Sachbeschädigung; Verfahrens; Entschädigung; Gefährdung; Schweiz; Absicht; Dänemark; Einzelstrafe
BG.2024.7Beschuldigte; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Bundes; Neftenbach; Verfahren; Sevelen; Apos;; Verfahren; Delikt; Bankomat; Recht; Beschuldigten; Bankomaten; Spreng; Diebstahl; Verteidigung; Tatverschulden; Kammer; Ziffer; Sachbeschädigung; Verfahrens; Entschädigung; Gefährdung; Schweiz; Absicht; Dänemark; Einzelstrafe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Keller, TrechselPraxis StGB2012