HRegV Art. 40 - Anmeldung und Belege

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 40 HRegV vom 2025

Art. 40 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 40 Kollektiv- und Kommanditgesellschaft Anmeldung und Belege

1 Mit der Anmeldung zur Eintragung einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft müssen nur Belege eingereicht werden, wenn:

  • a. die einzutragenden Tatsachen nicht aus der Anmeldung hervorgehen;
  • b. dies aufgrund anderer Vorschriften erforderlich ist.
  • 2 Wurde der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer zugewiesen, so ist sie in der Anmeldung anzugeben. (1)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    112 II 64Art. 40 HRegV. Eintragung von Personalangaben im Handelsregister. 1. Art. 5 HRegV und Art. 103 lit. b OG. Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (E. 1). 2. Die Schreibweise des Vornamens, der gemäss Art. 40 HRegV auszuschreiben ist, muss dem Eintrag im Zivilstandsregister entsprechen (E. 2). Handelsregister; Vorname; HRegV; Vornamen; Person; Eintrag; Zivilstandsregister; Ronca; Beschwerdegegner; Departement; Schreibweise; Register; Markus; Entscheid; Kanton; Ronca; Regierungsrat; Nidwalden; Beglaubigung; Markus; Kantons; Eintragung; Personalangaben; Eidgenössische; Recht; Personen; Auffassung; Bundesrecht; Vorinstanz; Marc