FusG Art. 40 - Prüfung des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans

Einleitung zur Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 40 FusG vom 2023

Art. 40 Fusionsgesetz (FusG) drucken

Art. 40 Prüfung des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans und des Spaltungsberichts


Für die Prüfung des Spaltungsvertrags oder des Spaltungsplans und des Spaltungsberichts gilt Artikel 15 sinngemäss.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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