SG | B 2017/158, B 2017/159 | Entscheid Steuerrecht, Art. 183 Abs. 1 und 3, Art. 47 Abs. 1 StHG, Art. 120 Abs. 1 und 3 DBG. Die amtliche Erklärung, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellt und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft, wirkt verjährungsunterbrechend. Mit der Einreichung der Steuererklärungen hat die Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2009 und 2010 das Bestehen eines Steuerrechtsverhältnisses zum Bund und zum Kanton St. Gallen anerkannt – entsprechende Vorbehalte hat sie nicht angebracht – und ist davon ausgegangen, dass aus ihrer Sicht eine Steuerforderung beruhend auf dem deklarierten steuerbaren Einkommen und Vermögen bestehe. Indem sie die Steuererklärungen handschriftlich unterzeichnete, hat sie diese Erklärung auch ausdrücklich abgegeben. Gleiches gilt für die E-Mails des Steuervertreters mit denen er auf der Grundlage dieser Steuererklärungen das Bestehen einer Steuerforderung ausdrücklich anerkannt und zahlenmässige Angaben zur Höhe der steuerbaren Einkünfte gemacht hat. Der Pauschalansatz für den Abzug von Autokosten soll deren Ermittlung vereinfachen, kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn keinerlei Belege dafür vorliegen, dass ein Auto auch tatsächlich benützt und dafür tatsächlich Kosten entstanden sind (Verwaltungsgericht, B 2017/158 und B 2017/159). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Januar 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_884/2018). | Steuer; Veranlagung; Bundes; Steuererklärung; Bundessteuer; Steuerforderung; Steuerperiode; Verjährung; Anerkennung; Einkommen; Kanton; Recht; Kantons; Gemeindesteuern; Fahrt; Arbeit; Vorinstanz; Steueramt; Abzug; Einreichung; Entscheid; Verfahren; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht; Steuervertreter; Veranlagungsverjährung |