LIFD Art. 40 - Periodo fiscale

Einleitung zur Rechtsnorm LIFD:



Art. 40 LIFD dal 2024

Art. 40 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 40 Basi temporali Periodo fiscale

1 Per periodo fiscale si intende l’anno civile.

2 L’imposta sul reddito è fissata e riscossa per ogni periodo fiscale.

3 Se le condizioni d’assoggettamento sono realizzate unicamente per una parte del periodo fiscale, l’imposta è riscossa sui proventi conseguiti durante questa parte. Per i proventi periodici l’aliquota di imposta si determina in funzione del reddito calcolato su 12 mesi; i proventi non periodici sono assoggettati a un’imposta annua intera, ma non sono convertiti in un reddito annuo per la fissazione dell’aliquota. È fatto salvo l’articolo 38.


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Art. 40 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE230009EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Einkommen; Parteien; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Elternteil; Besuch; Staat
ZHLE230009EheschutzGesuch; Gesuchsgegner; Kanada; Steuer; Unterhalt; Kinder; Über; Recht; Vorinstanz; Betreuung; Berufung; Schweiz; Unterhalts; Überschuss; Wegzug; Kindes; Betreuungs; Eltern; Ferien; Tochter; Einkommen; Parteien; Ehegatte; Ehegatten; Überschussanteil; Woche; Betreuungsunterhalt; Elternteil; Besuch; Staat
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2017/158, B 2017/159Entscheid Steuerrecht, Art. 183 Abs. 1 und 3, Art. 47 Abs. 1 StHG, Art. 120 Abs. 1 und 3 DBG. Die amtliche Erklärung, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellt und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft, wirkt verjährungsunterbrechend. Mit der Einreichung der Steuererklärungen hat die Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2009 und 2010 das Bestehen eines Steuerrechtsverhältnisses zum Bund und zum Kanton St. Gallen anerkannt – entsprechende Vorbehalte hat sie nicht angebracht – und ist davon ausgegangen, dass aus ihrer Sicht eine Steuerforderung beruhend auf dem deklarierten steuerbaren Einkommen und Vermögen bestehe. Indem sie die Steuererklärungen handschriftlich unterzeichnete, hat sie diese Erklärung auch ausdrücklich abgegeben. Gleiches gilt für die E-Mails des Steuervertreters mit denen er auf der Grundlage dieser Steuererklärungen das Bestehen einer Steuerforderung ausdrücklich anerkannt und zahlenmässige Angaben zur Höhe der steuerbaren Einkünfte gemacht hat. Der Pauschalansatz für den Abzug von Autokosten soll deren Ermittlung vereinfachen, kann aber nicht zum Tragen kommen, wenn keinerlei Belege dafür vorliegen, dass ein Auto auch tatsächlich benützt und dafür tatsächlich Kosten entstanden sind (Verwaltungsgericht, B 2017/158 und B 2017/159). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 30. Januar 2019 abgewiesen (Verfahren 2C_884/2018). Steuer; Veranlagung; Bundes; Steuererklärung; Bundessteuer; Steuerforderung; Steuerperiode; Verjährung; Anerkennung; Einkommen; Kanton; Recht; Kantons; Gemeindesteuern; Fahrt; Arbeit; Vorinstanz; Steueramt; Abzug; Einreichung; Entscheid; Verfahren; Beschwerdegegner; Verwaltungsgericht; Steuervertreter; Veranlagungsverjährung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
149 II 34 (2C_977/2020)
Regeste
Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ; Art. 40 Abs. 3 DBG ; Umrechnung der Arbeitseinkünfte eines Grenzgängers; keine Diskriminierung. Wenn eine in der Schweiz ansässige Person den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt und zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Steuerperiode in der Schweiz eine neue Tätigkeit als Grenzgänger aufnimmt, kann sie zwar eine ordentliche Veranlagung der Arbeitseinkünfte aus der Schweiz verlangen, sofern die praxisgemässen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Arbeitseinkünfte sind für die unterjährige Steuerperiode nach Art. 40 Abs. 3 DBG zur Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Darin liegt keine Diskriminierung, die gegen das FZA verstossen würde (E. 6).
Steuer; Schweiz; Kanton; Situation; Thurgau; Einkünfte; Steuerpflicht; Person; Wohnsitz; Einkommen; Vorinstanz; Satzbestimmung; Recht; Kantons; Diskriminierung; Steuerperiode; Grenzgänger; Zeitraum; Steuerverwaltung; Wegzug; Arbeitstätigkeit; Staat; Urteil; Verfahren
145 II 130 (2C_884/2018)Art. 135 Ziff. 1 OR; Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG; Art. 47 Abs. 1 StHG. Nur die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung unterbricht den Lauf der direktsteuerlichen Verjährung. Nach Art. 120 Abs. 3 lit. b DBG vermag einzig die "ausdrückliche" Anerkennung der Steuerforderung durch die steuerpflichtige oder mithaftende Person den Lauf der Veranlagungsverjährung zu unterbrechen. Dies trifft ebenso auf Art. 47 Abs. 1 StHG zu, auch wenn dort das verschärfende Attribut "ausdrücklich" fehlt. Bloss konkludentes Verhalten reicht, anders als nach Art. 135 Ziff. 1 OR, zur Unterbrechung der Verjährung nicht aus. Das Einreichen der Steuererklärung wirkt daher nur verjährungsunterbrechend, soweit die Steuererklärung überhaupt ausgefüllt ist und vorbehaltlos eingereicht wird (E. 2). Anwendung im konkreten Fall (E. 3). Veranlagung; Steuerforderung; Verjährung; Anerkennung; Steuererklärung; Steuerperiode; Person; Veranlagungsverjährung; Unterbrechung; E-Mail; KStA/SG; Frist; Verhalten; Steuerperioden; Steuerpflicht; Veranlagungsverfügung; Steuerpflichtigen; Bundessteuer; MWSTG; Urteil; Kantons

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Fellmann Basel 2012
Fellmann, Kieser Basel2009