BVG Art. 40 - Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Einleitung zur Rechtsnorm BVG:



Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelt die berufliche Vorsorge für Arbeitnehmer in der Schweiz seit seiner Einführung im Jahr 1985. Es legt Mindeststandards fest, die Arbeitgeber erfüllen müssen, und regelt die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Organisation und Aufsicht der Vorsorgeeinrichtungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten Beiträge zur Vorsorge, um im Alter, bei Invalidität oder im Todesfall abgesichert zu sein, und das Gesetz wird regelmässig überprüft und angepasst, um den Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.

Art. 40 BVG vom 2025

Art. 40 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) drucken

Art. 40 (1) Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

1 Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Artikeln 131 Absatz 1 und 290 des Zivilgesetzbuches (2) dies der Vorsorgeeinrichtung melden.

2 Die Meldung entfaltet ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung.

3 Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden:

  • a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
  • b. Barauszahlung nach Artikel 5 FZG (3) in der Höhe von mindestens 1000 Franken;
  • c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 331e OR (4) .
  • 4 Sie muss der Fachstelle auch die Verpfändung von Vorsorgeguthaben dieser Versicherten nach Artikel 30b sowie die Pfandverwertung dieses Guthabens melden.

    5 Die Meldungen nach den Absätzen 1, 3 und 4 haben schriftlich durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen.

    6 Die Vorsorgeeinrichtung darf eine Überweisung nach Absatz 3 frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen.

    (1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2015 4299 5017, 2020 5; BBl 2014 529).
    (2) SR 210
    (3) SR 831.42
    (4) SR 220

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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