ZPO Art. 4 - Grundsätze

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 4 ZPO vom 2025

Art. 4 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 4 Zuständigkeit der Gerichte und Ausstand 1. Kapitel: Sachliche und funktionelle Zuständigkeit Grundsätze

1 Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Hängt die sachliche Zuständigkeit vom Streitwert ab, so erfolgt dessen Berechnung nach diesem Gesetz.


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Art. 4 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHWP240001Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (PQ170097)Gesuch; Zahlung; Gesuchsgegner; Recht; Zahlungspflicht; Verfahren; Gesuchsteller; Gericht; Obergericht; Kanton; Rechtspflege; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Urteil; Inkasso; Zentrale; Inkassostelle; Feststellung; Verfahrens; Verfügung; Zahlungsverfahren; Oberrichter; Gerichte; Beschluss; Gesuchsgegners; Hinweis
ZHLA230002Arbeitsrechtliche ForderungBerufung; Arbeit; Vorinstanz; Kommission; Recht; Vereinbarung; Kläger; Klägers; Parteien; Vertrag; Bonus; Rechtsbegehren; Beklagten; Accelerator; Vertrags; Kommissionsansprüche; Behauptung; Berufungsbeklagte; Beweis; Arbeitsverhältnis; Entscheid; Berechnung; Abrechnung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUAR 13 33Pflichten des Anwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Kein Anspruch des UR-Anwalts auf eine zusätzliche Entschädigung.Recht; Rechtsbeistand; Anwalt; Rechtspflege; Zivilprozess; Entschädigung; Klient; Prozessordnung; Zivilprozessordnung; Anwalts; Fellmann; Forderungsrecht; Staat; Rechtsbeistands; Kantons; Pflicht; Schweizerische; Beruf; Klienten; Rüegg; Honorar; Schweizerischen; Bundesgericht; Verhältnis; Verfahren; Rückforderung; Anwältinnen; Anwälte; BGer-Urteil
BSBEZ.2018.45 (AG.2018.711)VollstreckungsgesuchEntscheid; Recht; Gericht; Schweizer; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Verfahren; Vertretung; Zivilgericht; Beziehungsnähe; Zivilgerichts; Schweizerischen; Kommentar; Appellationsgericht; Rechtsmittel; Verfahrensleiter; Auflage; Beschwerdeführers; Gesellschaft; Verfügung; Vollmacht; Beleg; Staehelin; Frist; Vollstreckungsgesuch; Entscheids; Lohnausweis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 III 577 (4A_232/2021)
Regeste
Art. 30 Abs. 1 BV , Art. 6 Ziff. 1 EMRK , Art. 47 ZPO ; Anschein der Befangenheit eines nebenamtlichen Bundespatentrichters. Betonung der hohen Bedeutung des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht für die Glaubwürdigkeit der Justiz. Beim Bundespatentgericht, einem spezialisierten Fachgericht mit mehrheitlich nebenamtlichen Richtern, ist ganz besonders auf die richterliche Unabhängigkeit zu achten, wobei aber die vom Gesetzgeber gewollte Organisation ebenfalls zu berücksichtigen ist. Bedeutung bei administrativen Tätigkeiten der Kanzlei eines Bundespatentrichters (E. 6).
Verfahren; Richter; Patent; Bremi; Bundespatentgericht; Ausstand; Verfahrens; Vorinstanz; Kanzlei; Sachverhalt; Bundespatentgerichts; Klage; Verwaltungskommission; Befangenheit; Gericht; Organisation; Tätigkeiten; Beklagten; Tobias; Injektionspens; Klagepatent; Beschluss; Bundesgericht; Sachverhalts; Umstände; Fachrichter; Urteil; Anschein; Bundespatentrichters
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2015.5Ausstand des gesamten Berufungsgerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 StPO). Amtliche Verteidigung im Gesuchsverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).Ausstand; Obergericht; Kammer; Beschwerdekammer; Obergerichts; Kantons; Ausstandsgesuch; Bundesstrafgericht; Gesuch; Gericht; Mitglieder; Bundesstrafgerichts; Behörde; Recht; Tribunal; Beschluss; Sachen; Person; Gesamtbehörde; Blättler; Gerichtsschreiberin; Regionalgerichts; Oberland; Gerichtspräsidentin; Fritz; Ausstandsgr; StBOG; Berufungsgericht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Karl Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
Sutter-Somm, Gut, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016