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Copyright Act (CopA)

Zusammenfassung der Rechtsnorm CopA:



Art. 4CopA from 2023

Art. 4 Copyright Act (CopA) drucken

Art. 4 Collected works

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Art. 4 Copyright Act (URG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGDZ.2002.3Entscheid Art. 10, Art. 11 und Art. 21 URG (SR 231.1); Art. 2, 3 und 5 UWG (SR 241) Die Daten; Programm; Datenbank; Produkt; Swiss; Beklagten; Quot; Software; Produkte; Urheber; Adress; Kunde; Urheberrecht; Kunden; Programme; Swiss-Navigator; Schnitt; Schnittstelle; Über; Schnittstellen; Datenbanken; Zugriff; Urheberrechts; Modul; Recht
BEHG 2015 39Begriff des Urhebers, Werkbegriff, Verwertung fremder LeistungenUrheber; Arbeit; Fragen; Urheberrecht; Bilder; Produkt; Gesuch; Arbeitsergebnis; Aufwand; Urheberrechte; Schöpfung; Individualität; Antworten; Gesuchsgegnerin; Person; DENIS; BARRELET/WILLI; EGLOFF; Massnahmen; Bull; Personen; Zusammenstellung; Prüfung; Werke; Schutz; Leistung; Wettbewerb; Erlass; Charakter

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 72 (4A_433/2018)Art. 62 Abs. 1 lit. a und b URG, Art. 50 Abs. 1 OR; Passivlegitimation des Access Providers bei Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen. Haftung des Access Providers (Anbieter von Internetzugang) als Teilnehmer an Urheberrechtsverletzungen Dritter verneint, die urheberrechtlich geschützte Filme illegal im Internet zugänglich machen; entsprechend keine Passivlegitimation des Access Providers für Unterlassungsansprüche des Rechtsinhabers, die darauf abzielen, den Zugriff auf Internetseiten mit solchem Inhalt zu sperren (E. 2). Urheberrecht; Urheberrechts; Internet; Urheberrechtsverletzung; Provider; Recht; Filme; Teilnehmer; Access; Portal; Passivlegitimation; Unterlassungs; Vorinstanz; Teilnahme; Verantwortlichkeit; Kunden; Nutzer; Zugang; Eigengebrauch; Schutz; Urheberrechtsverletzungen; Schweiz; Providern; Verletzung; Daten; Haftung; Portale; Person
140 II 483 (2C_53/2014)Art. 35, 46 und 59 URG; Angemessenheit des Tarifentwurfs A Radio 2013-2016; Bedeutung der Genehmigung durch die Eidgenössische Schiedskommission (ESchK). Ein von der ESchK genehmigter Tarif schafft nicht in dem Sinne zivilrechtliche Verbindlichkeit, dass eine darin enthaltene Regelung zwangsläufig rechtens ist. Die Prüfung materiellrechtlicher Fragen durch die ESchK erfolgt nur vorfrageweise (E. 5). Ist zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden umstritten, ob bestimmte Nutzungshandlungen nach Gesetz vergütungspflichtig sind oder nicht, hat die ESchK im Verfahren der Tariffestsetzung (Art. 46 bzw. 59 URG) über diese materiellrechtliche Frage zu entscheiden. Die Tarife der Verwertungsgesellschaften unterliegen somit einer doppelten und komplementären Kontrolle durch die ESchK und die Zivilgerichte (E. 6). Tarif; Recht; ESchK; Vergütung; Urteil; Verwertung; Tarifs; Rechte; Radio; Bundesgericht; Angemessenheit; Verwertungsgesellschaft; Tarife; Aufnahmen; Schutz; Verwertungsgesellschaften; Genehmigung; Fragen; Schweiz; Verfahren; Verwendung; Tonbildträger; Schiedskommission; Sendezwecken