Strafgesetzbuch (StGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 4 StGB vom 2024

Art. 4 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 4 Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat

1 Diesem Gesetz ist auch unterworfen, wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Staat und die Landesverteidigung (Art. 265–278) begeht.

2 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 4 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE180337NichtanhandnahmeSchweiz; Urkunde; Versicherung; Verfahren; Notar; Schriftstück; Schweizer; Urkunden; Recht; Staat; Wahrheit; Staatsanwaltschaft; Arrest; Recht; Tatsache; Beweis; Glaubwürdigkeit; Gericht; Ausland; Person; Nichtanhandnahme; Falschbeurkundung; Täter; Wahrheitsgehalt; Aussteller; Zürich-Sihl; Gebrauch; Beweiskraft
ZHUE120081Nichtanhandnahme einer Untersuchung Staat; Schweiz; Beschuldigte; Beschuldigten; Zuständigkeit; Staatsanwaltschaft; Vertrag; Ausführung; Recht; Erfolg; Übereinkommen; Handlung; Betrug; Geschäft; Übereinkommens; Ausland; Taten; Anknüpfungspunkt; Erfolgs; Täuschung; Kantons; Begründung; Schweizer; Täter

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.175 (AG.2019.761)NichtanhandnahmeStaat; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Recht; Konkurs; Schweiz; Vermögens; Insolvenz; Gläubiger; Basel; Geldwäsche; Beschwerdeschrift; Stadt; Basel-Stadt; Beschwerdegegner; Privatkläger; Darlehen; Person; Sinne; Geldwäscherei; Verfahren; Betrug; Bundesgericht; Anzeige; Entscheid; Erwägungen; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 225 (6B_1429/2020)
Regeste
Art. 91 Abs. 2 lit. a und Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ; Konkurrenz zwischen Fahren in fahrunfähigem Zustand unter qualifiziertem Alkoholeinfluss und Fahren in fahrunfähigem Zustand aus anderen Gründen. Infolge des zugrunde liegenden unterschiedlichen deliktischen Willens besteht zwischen Fahrunfähigkeit unter qualifiziertem Alkoholeinfluss ( Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG ) und Fahrunfähigkeit aus anderen Gründen ( Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG ) echte Konkurrenz im Sinne von Art. 49 StGB (E. 1).
Incapacité; état; été; Alcool; Autre; ébriété; était; être; égories; énal; éhicule; Autres; Tribunal; JEANNERET; Ancien; ément; érent; égale; énale; éré; édéral; Selon; Amende; Ainsi; Auteur; FAHRNI/HEIMGARTNER; érente; érant; Zustand
147 IV 340 (6B_1178/2019)
Regeste
Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (SIS-II-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2018/1861; Voraussetzungen für die Ausschreibung von Einreiseverboten im Schengener Informationssystem (SIS). Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung setzt weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus, noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (E. 4.4-4.8).
Verordnung; SIS-II-Verordnung; Ausschreibung; Landes; Landesverweisung; Urteil; Einreise; Schengen; Gefahr; Sicherheit; Freiheit; Recht; Verurteilung; Freiheitsstrafe; Einreiseverbot; Person; Sinne; Schengener; Entscheid; Schweiz; Aufenthalt; Verfahren; Recht; Drittstaatsangehörige; Kantons; Verletzung; Schwere; Europäischen; ässig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2024.7Beschuldigte; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Bundes; Neftenbach; Verfahren; Sevelen; Apos;; Verfahren; Delikt; Bankomat; Recht; Beschuldigten; Bankomaten; Spreng; Diebstahl; Verteidigung; Tatverschulden; Kammer; Ziffer; Sachbeschädigung; Verfahrens; Entschädigung; Gefährdung; Schweiz; Absicht; Dänemark; Einzelstrafe
BG.2024.7Beschuldigte; Urteil; Freiheit; Freiheitsstrafe; Berufung; Bundes; Neftenbach; Verfahren; Sevelen; Apos;; Verfahren; Delikt; Bankomat; Recht; Beschuldigten; Bankomaten; Spreng; Diebstahl; Verteidigung; Tatverschulden; Kammer; Ziffer; Sachbeschädigung; Verfahrens; Entschädigung; Gefährdung; Schweiz; Absicht; Dänemark; Einzelstrafe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hans, MarkusBasler Kommentar Strafrecht I2019
Hans, MarkusBasler Kommentar Strafrecht I2019