SchKG Art. 4 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 4 SchKG vom 2025

Art. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 4 Rechtshilfe (1)

1 Die Betreibungs- und die Konkursämter nehmen auf Verlangen von Ämtern, ausseramtlichen Konkursverwaltungen, Sachwaltern und Liquidatoren eines andern Kreises Amtshandlungen vor.

2 Mit Zustimmung des örtlich zuständigen Amtes können Betreibungs- und Konkursämter, ausseramtliche Konkursverwaltungen, Sachwalter und Liquidatoren auch ausserhalb ihres Kreises Amtshandlungen vornehmen. Für die Zustellung von Betreibungsurkunden anders als durch die Post sowie für die Pfändung, die öffentliche Versteigerung und den Beizug der Polizei ist jedoch allein das Amt am Ort zuständig, wo die Handlung vorzunehmen ist.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 4 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS200217Konkursamtliche Mitteilung der Steigerungsbedingungen für Grundstücke vom 16. Oktober 2020 (Beschwerde über das Konkursamt)Konkurs; Konkursamt; Beschwerde; SchKG; Aufsichtsbehörde; Steigerung; Interesse; Vorinstanz; Verwertung; Bezirksgericht; Interessen; Gemeinschuldner; Beschluss; Versteigerung; Kammer; Verfügung; Recht; Steigerungsbedingungen; Liegenschaft; Liquidation; Eingabe; Aufhebung; Gesuch; Anordnung; Behörde; Zwangsversteigerung; Schätzwert
ZHPS170238Pfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibungsamt; Pfändung; Fällanden; SchKG; Kanton; Anzeige; Forderung; Vorinstanz; Sicherung; Betreibungsamts; Aargauische; Kantonalbank; Schuldner; Akten; Entscheid; Drittschuldner; Sicherungsmassnahme; Bundesgericht; Parteien; Aufsichtsbehörde; Forderungen; Betreibungsort; Oberland; Beschwerdegegner; Beschluss; Pfändungsvollzug; Massnahme; Rechtsprechung; Wohnsitz
Dieser Artikel erzielt 1154 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 137 (5A_169/2023)
Regeste
Art. 295b SchKG ; Verlängerung der Stundung. Nur der Sachwalter ist berechtigt, beim Nachlassgericht einen Antrag gemäss Art. 295b SchKG zur Verlängerung der definitiven Stundung zu stellen. Wird vor Ablauf der bewilligten Stundungsdauer kein Verlängerungsantrag gestellt, zieht dies die Konkurseröffnung nach sich (E. 3 und 4).
SchKG; Stundung; Verlängerung; Sachwalter; Antrag; Lassstundung; Sachwalters; Konkurs; Gläubiger; Schuldner; Lassgericht; Kantons; Urteil; Kantonsgericht; Entscheid; BAUER/LUGINBÜHL; Stundungsdauer; Wortlaut; Lassverfahren; Verlängerungsantrag; Verfahren; Schuldbetreibung; Regelung; Appenzell; Ausserrhoden; Obergericht; Auffassung; Sanierung; Bundesgesetz; Zusammenhang
149 III 34 (5A_103/2022)
Regeste
Art. 39 Abs. 2 LugÜ ; Art. 49 und 52 SchKG ; Exequatur- und Arrestbegehren, unverteilte Erbschaft; Betreibungsort des Arrestes. Prüfung und Kognition mit Bezug auf den Arrestort als Ort gemäss Art. 39 Abs. 2 LugÜ , wo die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll (E. 3.1-3.3).
Arrest; SchKG; Betreibung; Erbschaft; Urteil; Betreibungs; LugÜ; Erblasser; Obergericht; Recht; Betreibungsort; Arrestes; Schuldner; Erben; Arrestgesuch; Vollstreckbarerklärung; Lugano; Vollstreckung; Schweiz; Todes; Kantons; Bundesgericht; Erblassers; Lebzeiten; Urteils; Gläubiger; Obergerichts; Vermögenswerte; Schuldbetreibung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CR.2020.8Revision gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Art. 410 ff. StPO)Revision; Urteil; Bundes; Kammer; Konkurs; Tatsache; Sachen; Einziehung; Tatsachen; Bundesstrafgericht; Verfahren; Entscheid; Berufungskammer; Bundesstrafgerichts; Wiedererwägung; Rechtsmittel; Verfahren; Gläubiger; Beweis; Gericht; Urteils; Revisionsgesuch; Beweismittel; Sachverhalt; Eingabe; Vermögenswerte; Interesse; Beschlag
BB.2018.121Entscheid über die beschlagnahmten Vermögenswerte (Art. 267 StPO).Vermögenswerte; Beschlag; Beschlagnahme; Einziehung; Pfändung; Verfahren; Verfügung; Anleger; Geschädigte; Betreibungs; Beschwerdekammer; Schaden; Konkurs; Bundesstrafgericht; Apos;; Konten; Gesetze; Parteien; Bern-Mittelland; SchKG; Geschädigten; Bundesstrafgerichts; Urteil; Gericht; Ersatzforderung; Pfändungsgruppe