Handelsregisterverordnung (HRegV) Art. 4

Zusammenfassung der Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 4 HRegV vom 2025

Art. 4 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 4 (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 224Art. 956 OR, Art. 3 lit. d UWG; Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb. Zum Schutz der Ausschliesslichkeit von Firmen, deren Inhalt im Wesentlichen aus einer gemeinfreien Sachbezeichnung besteht, insbesondere von solchen, die nach "alter Praxis" des Eidgenössischen Handelsregisteramts anerkannt wurden. Unterschiede zum Markenschutz (E. 2b). Pflicht zum Gebrauch der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber einer Firma mit Exklusivitätsrecht zu vermeiden (E. 2d). Lauterkeitsrechtliche Schranken für verwechselbare Darstellungen der Firma, in denen einzelne Firmenbestandteile ungleich gestaltet sind (E. 2c). Firma; Wache; Wache; Handelsregister; Firmen; Wach; Wache; Verwendung; Schweiz; Beklagten; Firmenbestandteil; Wesentlichen; Sachbezeichnung; Verwechslungsgefahr; Kanton; Vorinstanz; Wettbewerb; Marke; Recht; Gallen; Zweigniederlassung; Handelsgericht; Wache; Lauterkeitsrecht; Praxis; Marken; Aktiengesellschaft; Urteil; Schliess-Aktiengesellschaft; Berufung
113 II 179Art. 944 Abs. 1 OR, Art. 38 Abs. 1 HRegV; Firmenwahrheit. Ortsbezeichnung als Bestandteil einer Firma. Unzulässige Beibehaltung bei Sitzverlegung, wenn die Bezeichnung auf den Sitz der Gesellschaft hinweist (E. 2).
Handelsregister; Firma; Treuhand; TAK-Immobilien; Sitzverlegung; Bezeichnung; Gemeinde; Ortsbezeichnung; Bern; Handelsregisteramt; Justizdirektion; Kantons; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; HRegV; Beibehaltung; Wabern; Köniz; Firmen; Interesse; Durchschnittsleser; Hinweis; Urteil; Firmenwahrheit; Bestandteil; Gesellschaft; Erwägung; Eintrag; Verfügung; Eidgenössische