Fusionsgesetz (FusG) Art. 4

Zusammenfassung der Rechtsnorm FusG:



Das schweizerische Fusionsgesetz regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fusionen von Unternehmen, insbesondere von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften. Es legt Verfahren, Voraussetzungen und Informationspflichten fest, um die Rechte der betroffenen Aktionäre, Gläubiger und Arbeitnehmer zu schützen. Das Gesetz zielt darauf ab, Fusionen transparent und gerecht abzuwickeln, die Rechte der Minderheitsaktionäre zu sichern und einen fairen Prozess zu gewährleisten.

Art. 4 FusG vom 2023

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Art. 4 Zulässige Fusionen

1 Kapitalgesellschaften können fusionieren:

  • a. mit Kapitalgesellschaften;
  • b. mit Genossenschaften;
  • c. als übernehmende Gesellschaften mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;
  • d. als übernehmende Gesellschaften mit Vereinen, die im Handelsregister eingetragen sind.
  • 2 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften können fusionieren:

  • a. mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;
  • b. als übertragende Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften;
  • c. als übertragende Gesellschaften mit Genossenschaften.
  • 3 Genossenschaften können fusionieren:

  • a. mit Genossenschaften;
  • b. mit Kapitalgesellschaften;
  • c. als übernehmende Gesellschaften mit Kollektiv- und Kommanditgesellschaften;
  • d. als übernehmende Gesellschaften mit Vereinen, die im Handelsregister eingetragen sind;
  • e. falls keine Anteilscheine bestehen, als übertragende Gesellschaften mit Vereinen, die im Handelsregister eingetragen sind.
  • 4 Vereine können mit Vereinen fusionieren. Im Handelsregister eingetragene Vereine können überdies fusionieren:

  • a. als übertragende Gesellschaften mit Kapitalgesellschaften;
  • b. als übertragende Gesellschaften mit Genossenschaften;
  • c. als übernehmende Gesellschaften mit Genossenschaften ohne Anteilscheine.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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