Art. 4 LIFD dal 2024
Art. 4 Appartenenza economica Imprese, stabilimenti d’impresa e fondi
1
2 Per stabilimento d’impresa s’intende una sede fissa di affari o di lavoro dove si svolge, in tutto o in parte, l’attivit di un’impresa o di una libera professione. Sono considerate tali, in particolare, le succursali, le officine e i laboratori, gli uffici di vendita, le rappresentanze permanenti, le miniere e ogni altro luogo di estrazione di risorse naturali come anche i cantieri di costruzione o di montaggio la cui durata è di almeno 12 mesi.
Art. 4 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | 7W 18 5 | Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4). | ändig; Schweiz; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Aufenthalt; Person; Recht; Dienst; DBA-GR; Vertrag; Steuerpflicht; Kanton; Beschwerdeführers; Woche; Steuerrecht; Wohnsitz; Wochen; Staat; Steuern; Vertrags; Doppelbesteuerung; Vertragsstaat; OECD-MA; Vergütung; Dienststelle; änkte |
LU | 7W 18 5 | Steuerpflicht. Definition steuerrechtlicher Aufenthalt. Keine unbeschränkte Steuerpflicht eines internationalen Wochenaufenthalters, jedoch beschränkte Steuerpflicht gestützt auf Erwerbstätigkeit in der Schweiz (E. 3). Qualifikation als unselbständige Erwerbstätigkeit in Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Hellenischen Republik (Griechenland; E. 4). | ändig; Schweiz; Arbeit; Erwerbstätigkeit; Aufenthalt; Person; Recht; Dienst; DBA-GR; Vertrag; Steuerpflicht; Kanton; Beschwerdeführers; Woche; Steuerrecht; Wohnsitz; Wochen; Staat; Steuern; Vertrags; Doppelbesteuerung; Vertragsstaat; OECD-MA; Vergütung; Dienststelle; änkte |
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB.2012.00172 | vgl. SB.2012.171 Stichworte: - keine - | Pflichtigen; Verfahren; Steuerhoheit; Entscheid; Person; Verfahrens; Steuerpflicht; Stellung; Kanton; Bundessteuer; Steuerrekursgericht; Schweiz; Eigentümer; Nutzniessung; Verwaltungsgericht; Kantons; Kammer; Vorentscheid; Steueramt; Wohnsitz; Stellungnahme; Kosten; Abteilung; Verwaltungsrichterin; Staats; Gemeindesteuer; Beschwerdeführenden; Schweizerischen; Grundstück |
SG | I/1-2012/126 | Entscheid Art. 4 bis 7 und Art. 91 ff. DBG (SR 642.11; vgl. auch Art. 14 Abs. 2 lit. a und Art. 115 ff. StG, sGS 811.1). Der Pflichtige ist internationaler Wochenaufenthalter mit Wohnsitz in Deutschland. Er hält sich während der Woche in St. Gallen auf und ist hier sowohl als Angestellter als auch selbständig tätig. Sein Einkommen in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit wird an der Quelle besteuert, jenes aus selbständiger Tätigkeit im ordentlichen Verfahren. Da die Quellensteuer vollumfänglichen Abgeltungscharakter hat, wird das Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit auch nicht bei der Satzbestimmung für die Besteuerung des selbständigen Einkommens berücksichtigt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 13. November 2012, I/1-2012/126). | ändig; Einkommen; Schweiz; Quelle; Veranlagung; Quellensteuer; Einkünfte; Bundessteuer; Woche; Steueramt; Arbeit; Deutschland; Entscheid; Wochenaufenthalter; Erwerbstätigkeit; Staat; Nebenerwerb; Einsprache; Verfahren; Beschwerdeführers; Gallen; Recht; Wohnsitz; Schweizer; Kanton; Wertschriften |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
149 II 34 (2C_977/2020) | Regeste Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA ; Art. 40 Abs. 3 DBG ; Umrechnung der Arbeitseinkünfte eines Grenzgängers; keine Diskriminierung. Wenn eine in der Schweiz ansässige Person den Wohnsitz in der Schweiz aufgibt und zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Steuerperiode in der Schweiz eine neue Tätigkeit als Grenzgänger aufnimmt, kann sie zwar eine ordentliche Veranlagung der Arbeitseinkünfte aus der Schweiz verlangen, sofern die praxisgemässen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Die Arbeitseinkünfte sind für die unterjährige Steuerperiode nach Art. 40 Abs. 3 DBG zur Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen. Darin liegt keine Diskriminierung, die gegen das FZA verstossen würde (E. 6). | Steuer; Schweiz; Kanton; Situation; Thurgau; Einkünfte; Steuerpflicht; Person; Wohnsitz; Einkommen; Vorinstanz; Satzbestimmung; Recht; Kantons; Diskriminierung; Steuerperiode; Grenzgänger; Zeitraum; Steuerverwaltung; Wegzug; Arbeitstätigkeit; Staat; Urteil; Verfahren |
142 II 283 (2C_390/2015) | Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG; Betriebserfordernis für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die steuerneutrale Umstrukturierung einer Personenunternehmung in eine juristische Person bedarf der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs (E. 3.1). Begriff des (Teil-)Betriebs im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b DBG (E. 3.2). Nicht jedes Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung erfüllt das Betriebserfordernis (E. 3.3). Auch Personenunternehmungen im Bereich Immobilienverwaltung und -handel müssen Betriebsqualität aufweisen, damit eine Umstrukturierung steuerneutral erfolgen kann (E. 3.4). | Betrieb; Person; Umstrukturierung; Steuer; Immobilien; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Personen; Sinne; Liegenschaft; Liegenschaften; Betriebserfordernis; Verwaltung; Personenunternehmung; Bundessteuer; Kollektivgesellschaft; Kommentar; Urteil; Steuerrecht; Geschäftsvermögen; Schweiz; Übertragung; Bundesgesetz; übertragen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Peter, Kaufmann, Richner, Frei | Kommentar zum DBG | 2001 |