CCS Art. 4 - Lingue nazionali

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 4 CCS dal 2024

Art. 4 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (CCS) drucken

Art. 4 Lingue nazionali

Le lingue nazionali sono il tedesco, il francese, l’italiano e il romancio.


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Art. 4 Costituzione federale della Confederazione Svizzera (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200358Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Landes; Schweiz; Kokain; Landesverweis; Landesverweisung; Gramm; Italien; Kantons; Verteidigung; Betäubungsmittel; Beruf; Interesse; Berufung; Vorinstanz; Freiheitsstrafe; Busse; Recht; Geldstrafe; Drogen; Obergericht; Täter; Gericht; Ziffer
ZHPP180048Forderung (unentgeltliche Rechtsvertretung)Recht; Verfahren; Rechtspflege; Gesuch; Vorinstanz; Gewährung; Rechtsverbeiständung; Klage; Beklagten; Sachverhalt; Stellung; Sinne; Beschwerdeverfahren; Gericht; Rechtsvertreter; Parteien; Betrag; Eingabe; Person; Akten; Streitwert; Verfahrens; Waffengleichheit; Umstände; Uster; Antrag; Schwierigkeit; ündlich
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVR140006Rekurs gegen den Beschluss eines Bezirksgerichts betr. Nichtbeförderung zum GerichtsschreiberRekurrent; Rekurrenten; Gericht; Rekurs; Gerichtsschreiber; Rekursgegnerin; Beförderung; Recht; Verfahren; Nichtbeförderung; Anspruch; Mitarbeiter; Entscheid; Mitarbeiterbeurteilung; Verfahrens; Verfügung; Bewerber; Bezirksgericht; Erlass; Verletzung; Arbeit; Beschluss; Anstellung; Mobbing; Vizepräsident; Person; Auditor; Akten
ZHVO120142Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeGesuch; Gesuchsteller; Rechtspflege; Verfahren; Schlichtungsverfahren; Rechtsbeistand; Kanton; Obergericht; Schlichtungsbehörde; Pacht; Pachtsachen; Rechtsbeistandes; Paritätische; Paritätischen; Bestellung; Klage; Anspruch; Entscheid; Schweiz; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Rechtsanwalt; Gericht; Lebens; Kantons; Kündigung; Beurteilung; Sinne; Person
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 II 98 (9C_312/2023)
Regeste
Art. 49 BV ; Art. 38 und 39 FINIG ; Art. 37 KKV ; Handänderungssteuer, die anlässlich des Wechsels der Leitung eines Immobilien-Anlagefonds erhoben wird; Überwälzung der Steuer auf die Anleger. Sofern der Wechsel der Fondsleitung - nach Abwägung von Nutzen und Kosten - im Interesse der Anleger liegt und die erforderlichen Genehmigungen der FINMA vorliegen, kann eine dadurch ausgelöste Handänderungssteuer nach Art. 38 Abs. 1 lit. b und c FINIG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 bis lit. a KKV dem Fondsvermögen jedenfalls dann belastet werden, wenn der Fondsvertrag dies ausdrücklich vorsieht (E. 4.5). Die Erhebung der Handänderungssteuer verunmöglicht den Wechsel der Fondsleitung nicht und verletzt weder Art. 39 FINIG noch den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.6).
Fonds; Handänderungssteuer; Fondsleitung; FINIG; Anleger; Bundes; Urteil; Steuer; Fondsleitungswechsel; Erhebung; Bundesgericht; Überwälzung; Interesse; Fondsvermögen; Fondsvertrag; Anlagefonds; Kanton; Zusammenhang; Übertragung; Anlegerschutz; Freiburg; FINMA; Grundbuch; Grundstücke; Steuern; öffentlich-rechtlichen; Finanzdirektion; Kantons; Leitung
150 V 12 (9C_430/2022)
Regeste
Art. 47 BVG ; Weiterführung der Vorsorge nach Erreichen des 58. Altersjahres; Gesetzesauslegung; Eintritt des Vorsorgefalles "Alter" vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters. Der Versicherte, welcher nach Erreichen des 58. Altersjahres sein Arbeitsverhältnis selber auflöst und damit aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, kann seine Versicherung unter den Bedingungen von Art. 47 BVG selbst dann weiterführen, wenn es sich um eine definitive Aufgabe der Erwerbstätigkeit handelt (E. 4.4). Aus einer vor allem historischen und teleologischen Auslegung von Art. 47 Abs. 1 BVG ergibt sich, dass diese Bestimmung auch auf einen Versicherten angewendet werden kann, der bereits das Alter von 58 Jahren erreicht hat, und dass ihre Anwendung nicht in jedem Fall auf einen Zeitraum von zwei Jahren beschränkt werden muss (E. 4). Art. 47 BVG kann jedoch nach dem Eintritt des Vorsorgefalles "Alter" gemäss dem Vorsorgereglement keine Anwendung mehr finden. Beantwortung der in BGE 141 V 162 E. 4.3.4 offengelassenen Frage (E. 5.3.1.2).
évoyance; Assurance; Institution; été; égal; Fondation; Assuré; étation; Application; être; ègle; étive; èglement; Interprétation; égale; éjà; égard; édé; ément; Activité; édéral; érale; érieur; était; ématique; Autre; Employeur; évrier; éré; Tribunal

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar BV1998
Müller, Häfeli, Schweizer Kommentar zur Bundesverfassung [Kommentar BV]1995