Bundesgerichtsgesetz (BGG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 4 BGG vom 2025

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Art. 4 Sitz

1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.

2 Eine oder mehrere Abteilungen haben ihren Standort in Luzern.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 268 (2C_175/2020)
Regeste
Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ; Art. 8 EMRK ; prekärer Aufenthalt; Umwandlung des Status der vorläufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung im Lichte des Anspruchs auf Achtung des Privatlebens. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gestützt auf einen potenziellen konventionsrechtlichen Anspruch auf Regularisierung der Anwesenheit in der Schweiz bejaht (E. 1).
Aufenthalt; Aufenthalts; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Anspruch; Integration; Urteil; Person; Privat; Privatleben; Privatlebens; Achtung; Wegweisung; Familie; Lichte; Anspruchs; Ausländer; Migration; Status; Anwesenheit; Kanton; Umwandlung; Eingriff; Personen
147 II 49 (2C_408/2020)
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ; Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG ; Art. 99 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG ; Zulässigkeit der Durchsetzungshaft; Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise wegen coronabedingter Reisebeschränkungen (Mali). An der Beurteilung der EMRK-Konformität einer ausländerrechtlichen Administrativhaft besteht ein aktuelles Interesse, auch wenn inzwischen ein neuer Haftverlängerungsentscheid ergangen ist (E. 1).
öglich; Ausreise; Durchsetzung; Durchsetzungshaft; Urteil; Ausschaffung; Wegweisung; Vollzug; Bundesgericht; Möglichkeit; Person; Entscheid; Beschwerdeführers; Pandemie; -Pandemie; Umstände; Behörden; Urteile; Festhaltung; Schweiz; öffentlich-rechtlichen; Hindernis; Zwangsmassnahme

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2021.203, RR.2021.204, RR.2021.205, RP.2021.59, RP.2021.60, RP.2021.61Bundes; Urteil; Kammer; Entscheid; Recht; Bundesgericht; Sicherheitshaft; Bundesgerichts; Verbrechen; Anklage; Tatverdacht; Beschwerdekammer; Person; Verlängerung; Anklageschrift; Entscheide; Verfahren; Zwangsmassnahmen; Bundesstrafgericht; Menschlichkeit; Vorinstanz; Urteils; Anwalts; Verfahren; Fluchtgefahr; Verhältnis
SK.2022.38Beschwerdekammer; Bundesanwaltschaft; Bundesrichterin; Verfahren; Verfahrens; Anzeige; Urteil; Nichtanhandnahme; Amtsgewalt; Bundesgericht; Recht; Tribunal; Nichtanhandnahmeverfügung; Staatsanwaltschaft; Verfahrensakten; Lasche; Bundesgerichts; Entscheid; Beschwerdeinstanz; Verfügung; Bundesstrafgerichts; Tatverdacht; Amtsmissbrauch; Gerichtsschreiberin; Graubünden; Amtsmissbrauchs; Anzeige; Aufhebung