Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) Art. 4

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEI:



Art. 4 LEI de 2025

Art. 4 Loi fédérale sur les étrangers et l’intégration (LEI) drucken

Art. 4 Intégration

1 L’intégration des étrangers vise à favoriser la coexistence des populations suisse et étrangère sur la base des valeurs constitutionnelles ainsi que le respect et la tolérance mutuels.

2 Elle doit permettre aux étrangers dont le séjour est légal et durable de participer à la vie économique, sociale et culturelle.

3 L’intégration suppose d’une part que les étrangers sont disposés à s’intégrer, d’autre part que la population suisse fait preuve d’ouverture à leur égard.

4 Il est indispensable que les étrangers se familiarisent avec la société et le mode de vie en Suisse et, en particulier, qu’ils apprennent une langue nationale.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.173-Schweiz; Aufenthalt; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalts; Recht; Urteil; Türkei; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Lebensmittelpunkt; Behörde; Bundesgerichts; Landesabwesenheit; Ausland; Erlöschen; Aufenthaltsbewilligung; Tochter; Verfügung; Ausreise; Gericht; Frist; Behörden; Rente; Wegweisung; Kantons; Entscheid; Kantonswechsel; Eingabe
SOVWBES.2021.269-Sozialhilfe; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Arbeit; Apos; Tochter; Widerruf; Interesse; Brasilien; Wegweisung; Verfügung; Widerrufsgr; Lebens; Urteil; Höhe; Nichtverlängerung; Sozialhilfeleistungen; Staat; Ausländer; Zahlung
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Landes; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Urteil; Integration; Landesverweisung; Recht; Interessen; Verbleib; Person; Aufenthalt; Alter; Beschwerdeführer; Ausländer; Beschwerdeführers; Härtefalls; Situation; Staat; Härtefallprüfung; Rechnung; Interessenabwägung; Hinweisen; Chile; Aufenthalts
145 II 105 (2C_409/2018)Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. b AIG; Art. 51 AsylG; Art. 73 VZAE; Flüchtling mit Asyl; Familiennachzug; Auswirkungen eines Gesuchs um Familienasyl nach Art. 51 AsylG auf Art. 47 AIG. Die Fristen nach Art. 47 AIG sind eingehalten, wenn das erste erfolglose Gesuch gestützt auf Art. 51 AsylG innert dieser Fristen gestellt wurde und das zweite ebenfalls innerhalb dieser Fristen. Das für das zweite Gesuch massgebende Element, das die Fristen wieder aufleben lässt, ist das Inkrafttreten der abweisenden Entscheidung des Familienasyl nach dem AsylG (E. 3). élai; Asile; éposé; étranger; élais; été; éjour; édéral; Tribunal; étrangers; édure; éposée; écision; était; Service; Suisse; également; Fristen; édérale; écembre; épôt; éfugié; érir; AMARELLE; égration; Arrêt; Gesuch; éparé; Avoir; épose