Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) Art. 4

Zusammenfassung der Rechtsnorm LStrl:



Art. 4 LStrl dal 2024

Art. 4 Legge federale sugli stranieri e la loro integrazione (LStrl) drucken

Art. 4 Integrazione

1 L’integrazione mira alla convivenza della popolazione residente indigena e di quella straniera, sulla base dei valori sanciti dalla Costituzione federale, nonché sulla base del rispetto reciproco e della tolleranza.

2 L’integrazione è volta a garantire agli stranieri che risiedono legalmente e a lungo termine in Svizzera la possibilit di partecipare alla vita economica, sociale e culturale della societ .

3 L’integrazione presuppone la volont degli stranieri di integrarsi nella societ e un atteggiamento di apertura da parte della popolazione svizzera.

4 Occorre che gli stranieri si familiarizzino con la realt sociale e le condizioni di vita in Svizzera, segnatamente imparando una lingua nazionale.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2022.173-Schweiz; Aufenthalt; Niederlassungsbewilligung; Aufenthalts; Recht; Urteil; Türkei; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Lebensmittelpunkt; Behörde; Bundesgerichts; Landesabwesenheit; Ausland; Erlöschen; Aufenthaltsbewilligung; Tochter; Verfügung; Ausreise; Gericht; Frist; Behörden; Rente; Wegweisung; Kantons; Entscheid; Kantonswechsel; Eingabe
SOVWBES.2021.269-Sozialhilfe; Aufenthalt; Aufenthalts; Recht; Schweiz; Aufenthaltsbewilligung; Arbeit; Apos; Tochter; Widerruf; Interesse; Brasilien; Wegweisung; Verfügung; Widerrufsgr; Lebens; Urteil; Höhe; Nichtverlängerung; Sozialhilfeleistungen; Staat; Ausländer; Zahlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 105 (6B_690/2019) Art. 66a Abs. 2 StGB , Art. 8 EMRK ; Landesverweis, Härtefallprüfung bei in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern, Vereinbarkeit mit dem Konventionsrecht. Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein gewichtigeres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (E. 3.4). Schweiz; Landes; Landesverweis; Härtefall; Interesse; Urteil; Integration; Landesverweisung; Recht; Interessen; Verbleib; Person; Aufenthalt; Alter; Beschwerdeführer; Ausländer; Beschwerdeführers; Härtefalls; Situation; Staat; Härtefallprüfung; Rechnung; Interessenabwägung; Hinweisen; Chile; Aufenthalts
145 II 105 (2C_409/2018)Art. 47 Abs. 1 und 3 lit. b AIG; Art. 51 AsylG; Art. 73 VZAE; Flüchtling mit Asyl; Familiennachzug; Auswirkungen eines Gesuchs um Familienasyl nach Art. 51 AsylG auf Art. 47 AIG. Die Fristen nach Art. 47 AIG sind eingehalten, wenn das erste erfolglose Gesuch gestützt auf Art. 51 AsylG innert dieser Fristen gestellt wurde und das zweite ebenfalls innerhalb dieser Fristen. Das für das zweite Gesuch massgebende Element, das die Fristen wieder aufleben lässt, ist das Inkrafttreten der abweisenden Entscheidung des Familienasyl nach dem AsylG (E. 3). élai; Asile; éposé; étranger; élais; été; éjour; édéral; Tribunal; étrangers; édure; éposée; écision; était; Service; Suisse; également; Fristen; édérale; écembre; épôt; éfugié; érir; AMARELLE; égration; Arrêt; Gesuch; éparé; Avoir; épose