BetmG Art. 3j - Forschungsförderung

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 3j BetmG vom 2023

Art. 3j Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 3j Forschungsförderung

Der Bund kann im Rahmen des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983 (1) wissenschaftliche Forschung namentlich in folgenden Bereichen fördern:

  • a. Wirkungsweise abhängigkeitserzeugender Stoffe;
  • b. Ursachen und Auswirkungen suchtbedingter Störungen;
  • c. präventive und therapeutische Massnahmen;
  • d. Verhinderung oder Verminderung suchtbedingter Störungen;
  • e. Wirksamkeit von Wiedereingliederungsmassnahmen.
  • (1) [AS 1984 28; 1992 1027 Art. 19; 1993 901 Anhang Ziff. 4, 2080 Anhang Ziff. 9; 1996 99; 2000 1858; 2003 4265; 2004 4261; 2006 2197 Anhang Ziff. 39; 2008 433; 2010 651; 2011 4497 Ziff. I 1; 2012 3655 Ziff. I 13; 2013 2639. AS 2013 4425 Art. 57 Abs. 1]. Siehe heute: das BG vom 14. Dez. 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (SR 420.1).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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