BetmG Art. 3a -

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 3a BetmG vom 2023

Art. 3a Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 3a (1)

(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 1995 (AS 1996 1677; BBl 1994 III 1273). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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