E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Arbeitsgesetz (ArG)

Art. 3a ArG vom 2023

Art. 3a Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 3a (1)

Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36a) sind jedoch anwendbar: (2)

  • a. (2) auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden;
  • b. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstständige künstlerische Tätigkeit ausüben;
  • c. (4) auf Lehrer an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.
  • (1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 (AS 1994 1035; BBl 1993 I 805).
    (2) (3)
    (3) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
    (4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2002 2547; BBl 2001 3181 6098).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 3a Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUV 12 22 / V 12 23ArG, ArGV 1, ArGV 2. Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen.

    Arbeit; Anstalt; öffentlich-rechtlich; öffentlich-rechtliche; Recht; Kanton; Rechtspersönlichkeit; Arbeitsgesetz; Spital; Kantons; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Verwaltung; Arbeitsgesetzes; Dienst; Arbeitnehmer; Spitalgesetz; Ruhezeit; Luzern; Bundes; Arbeitsverhältnis; Betrieb; Personal; Geltung; Verordnung; Geltungsbereich
    LUV 12 22_1Das Luzerner Kantonsspital untersteht als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt dem eidgenössischen Arbeitsgesetz und seinen Verordnungen. Der im Betrieb geleistete Pikettdienst stellt als Bereitschaftsdienst Arbeitszeit dar, was insbesondere Auswirkungen auf die den Arbeitnehmenden zwingend zu gewährenden Ruhezeiten hat. In der Klinik geleisteter Bereitschaftsdienst muss aber nicht in gleicher Höhe wie die Tätigkeit im Operationssaal entschädigt werden. Arbeit; öffentlich-rechtlich; Anstalt; öffentlich-rechtliche; Recht; Pikett; Kanton; Arbeitsgesetz; Ruhezeit; Rechtspersönlichkeit; Spital; Pikettdienst; Kantons; Dienst; Arbeitnehmer; Arbeitszeit; Anstalten; öffentlich-rechtlichen; Personal; Bereitschafts; Bereitschaftsdienst; Betrieb; Verwaltung; Arbeitnehmende; Luzern; Arbeitsgesetzes; Arbeitnehmenden; Spitalgesetz

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    LUV 07 374Bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit bleibt für die Anwendung des Rechtsmissbrauchsverbots mangels reeller Handlungsalternativen kein Platz. Hingegen kann die Rechtsmässigkeit des Verfahrens, welches zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte, vom Gericht überprüft werden. Rechtmässigkeit im vorliegend zu beurteilenden Fall verneint. Recht; Arbeitsverhältnis; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsverhältnisses; Rechtsmissbrauch; Verwaltungsgericht; Entscheid; Verhalten; Blick; Belästigung; Beendigung; Beschwerdeführers; Fürsorgepflicht; Rechtsmissbrauchs; Bezug; Gemeinwesen; Verfahren; Behörde; Angestellte; Auflösung; Frist; Vorinstanz; Rechtsmissbrauchsverbot; Feststellung; Annahme; ällen
    AGAGVE 2019 29X. Personalrecht 29 § 25 Abs. 4 PersG; § 5 und 7 Inkonvenienzverordnung Pause; Inkonvenienz; Arbeitnehmer; Pausen; Pikettdienst; PersG; Verwaltung; Arbeitsgesetz; Belastung; Einsatz; Inkonvenienzverordnung; Personal; Verweis; Personalrecht; Arbeitsort; Bereitschaftsdienst; Gesundheit; Telefonanrufe; Betrieb; Einsätze; Arbeitnehmers; Bundes; Bestimmungen; Gesundheitsschutz; Verwaltungsgericht; Arbeits-
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5978/2018BundespersonalArbeit; Pause; Pausen; Patrouille; Patrouillen; Einsatz; Objekt; Vorinstanz; Objekte; Arbeitszeit; Bundes; Arbeitgeber; Beweis; Verfügung; Überwachung; Einsätze; Recht; Schicht; Verkehr; Fahrzeit; önnen
    A-5979/2018BundespersonalArbeit; Pause; Pausen; Patrouille; Patrouillen; Einsatz; Vorinstanz; Objekt; Objekte; Arbeitszeit; Bundes; Arbeitgeber; Beweis; Verfügung; Überwachung; Einsätze; Recht; Fahrzeit; Schicht; Verkehr; önnen