URG Art. 39b - Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 39b URG vom 2023

Art. 39b Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 39b Beobachtungsstelle für technische Massnahmen

1 Der Bundesrat setzt eine Fachstelle ein, die:

  • a. die Auswirkungen der technischen Massnahmen nach Artikel 39a Absatz 2 auf die in den Artikeln 19–28 geregelten Schranken des Urheberrechts beobachtet und darüber Bericht erstattet;
  • b. als Verbindungsstelle zwischen den Nutzer- und Konsumentenkreisen und den Anwendern und Anwenderinnen technischer Massnahmen dient und partnerschaftliche Lösungen fördert.
  • 2 Der Bundesrat regelt die Aufgaben und die Organisation der Fachstelle im Einzelnen. Wenn das durch die Schranken des Urheberrechts geschützte öffentliche Interesse es erfordert, kann er vorsehen, dass die Fachstelle Massnahmen verfügen kann.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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