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Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 398 3. Kapitel: Berufung
1 Die Berufung ist zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbstständige Einziehungsentscheide. (1)
2 Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen.
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4 Bildeten ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden.
5 Beschränkt sich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft, als es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU230065 | Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung | Beschuldigte; Berufung; Statthalteramt; Beschuldigten; Demonstration; Vorinstanz; Personen; Urteil; Verfahren; Lautsprecher; Recht; -platz; Verordnung; Bezirk; Gericht; Sinne; Bundes; Lautsprecherdurchsage; Berufungsbeklagte; Befehl; Einsprecherin; Entschädigung; Sachverhalt; Kollege; Widerhandlung; -Verordnung; Verteidigung; Lautsprecherdurchsagen; Kollegen |
ZH | SU230064 | Widerhandlung gegen die Covid-19-Verordnung | Beschuldigte; Berufung; Statthalteramt; Beschuldigten; Demonstration; Vorinstanz; Urteil; Personen; Verfahren; Lautsprecher; Recht; Verordnung; Bezirk; Gericht; -platz; Sinne; Bundes; Lautsprecherdurchsage; Befehl; Einsprecherin; Entschädigung; Sachverhalt; Berufungsbeklagte; Widerhandlung; -Verordnung; Verteidigung; Lautsprecherdurchsagen; Mitstreiter; Teilnehmer |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | STBER.2023.63 | - | Beschuldigte; Staat; Fahrrad; Staatsanwalt; Recht; Beschuldigten; Staatsanwalts; Staatsanwaltschaft; Urteil; Befehl; Verfahren; Polizei; Berufung; Beweis; Zeuge; Verfahren; Diebstahl; Zeugen; Verfahrens; Gericht; Solothurn; Zahlen; Akten; Befehls; Urteils; Winkelschleifer |
SO | STBER.2023.56 | - | Beschuldigte; Therapie; Recht; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Ziffer; Handlung; Handlungen; Urteil; Geschädigte; Behandlung; Berufung; Sach-Nr; Apos; Kinder; Festplatte; Staat; Privatkläger; Kindern; Verfahren; Urteils; Geschädigten; Rückfall; Geldstrafe; Western; Digital |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
147 IV 127 (6B_973/2019) | Regeste Art. 406 StPO ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Voraussetzungen für die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens. Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich. Es kann nur ausnahmsweise unter den engen Voraussetzungen von Art. 406 StPO schriftlich durchgeführt werden, deren Vorliegen von der Berufungsinstanz von Amtes wegen zu prüfen ist. Liegt ein Einverständnis der Parteien mit dem schriftlichen Verfahren vor, kann dieses die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.1 und 2.2). Die Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO müssen dabei kumulativ vorliegen (E. 2.2.2). | Berufung; Urteil; Verfahren; Recht; Verfahren; Verfahrens; Person; Voraussetzung; Voraussetzungen; Sachverhalt; Berufungsverfahren; Verhandlung; Berufungsgericht; Sachverhalts; Berufungsinstanz; Rechtsprechung; Urteils; Anwesenheit; Vorinstanz; Sachbeschädigung; Rechtsmittel; Urteile; Staatsanwalt; Hinweisen; Einverständnis; Parteien |
143 IV 434 (6B_888/2017) | Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG; Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen; Erfordernis der Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz. Der Verzicht der berufungsbeklagten Privatklägerschaft auf die freigestellte Anwesenheit an der mündlichen Berufungsverhandlung oder das Stellen von Anträgen im Berufungsverfahren ist nicht als Gleichgültigkeit am Ausgang des Berufungsverfahrens, sondern in dem Sinne zu verstehen, dass die Privatklägerschaft an ihren erstinstanzlichen Anträgen festhält. Die berufungsbeklagte Privatklägerschaft, die im Berufungsverfahren mit ihren erstinstanzlichen Anträgen unterlag, erfüllt die Legitimationsvoraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.2). | Berufung; Anträge; Verfahren; Privatkläger; Berufungsverfahren; Privatklägerschaft; Verfahren; Urteil; Sachen; Anträgen; Person; Vorinstanz; Entscheid; Recht; Teilnahme; Verzicht; Bundesgericht; Stellung; Sinne; Beurteilung; Zivilansprüche; Berufungsverhandlung; Zivilforderung; Abweisung; Staatsanwaltschaft; Rechtspflege; Auffassung; Kantons; Legitimation |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BG.2024.21 | Urteil; Urteils; Kammer; Apos;; Bundesanwaltschaft; Berufung; Urteilsvollzug; Verteidigung; Entscheid; Schuld; Bundesstrafgerichts; Verfahren; Verhältnisse; Person; Einzelrichterin; Vollzug; Gesuch; Bedürftigkeit; Kommentar; Forderung; Ruckstuhl; Behörde; Tribunal; Rückzahlungspflicht; Dispositiv; Eidgenossenschaft; Rechtskraft; Formular; Vollzugsbehörde | |
SK.2024.2 | Urteil; Bundes; Berufung; Urteils; Kammer; Bundesstrafgerichts; Gericht; Einzelrichterin; Tribunal; Apos;; Begründung; Verfahren; Gerichtsschreiber; Parteien; Bundesanwaltschaft; Verletzung; Verkehrssperren; Verfahrenskosten; Zustellung; Rechtsmittel; Berufungskammer; Frist; énal; édéral; Tribunale; Geschäftsnummer: |
Autor | Kommentar | Jahr |
- | 3. Auflage | 2020 |
- | Zürich | 2020 |