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Obligationenrecht (OR)

Art. 397a OR vom 2024

Art. 397a Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 397a Meldepflicht (1)

Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 397a Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190020Anordnung von VerfügungssperrenBeschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Vermögens; Lichen; Beschwerdeführers; Massnahme; Verfahren; Genswerte; Vermögenswerte; Bezirksrat; Entscheid; Beschluss; Erwachsenenschutz; Recht; Liegende; Schutz; Anordnung; Massnahmen; Vorinstanz; Urteil; Herrn; Deutsche; Treter; Kammer; Lautende; Gefahr; KESB-act; Dispositiv
ZHPQ170087Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB / superprovisorisches VollstreckungsverbotBeschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Person; Recht; Stellung; Partei; Tochter; Interesse; Parteistellung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Stellungnahme; Personen; Bezirksrat; Interessen; Beschwerdegegnerin; Beschluss; Beschwerdeführers; Verfahrens; Vorliegenden; Stehende; Vater; KESB-act; Dispositiv; KESB-Verfahren; Beteiligt; Rechtlich; Vertreten; Bezirksrates
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