Art. 397a Meldepflicht (1)
Wird der Auftraggeber voraussichtlich dauernd urteilsunfähig, so muss der Beauftragte die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Auftraggebers benachrichtigen, wenn eine solche Meldung zur Interessenwahrung angezeigt erscheint.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PQ190020 | Anordnung von Verfügungssperren | Beschwerde; Beschwerdeführer; Schweiz; Vermögens; Lichen; Beschwerdeführers; Massnahme; Verfahren; Genswerte; Vermögenswerte; Bezirksrat; Entscheid; Beschluss; Erwachsenenschutz; Recht; Liegende; Schutz; Anordnung; Massnahmen; Vorinstanz; Urteil; Herrn; Deutsche; Treter; Kammer; Lautende; Gefahr; KESB-act; Dispositiv |
ZH | PQ170087 | Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB / superprovisorisches Vollstreckungsverbot | Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Person; Recht; Stellung; Partei; Tochter; Interesse; Parteistellung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Stellungnahme; Personen; Bezirksrat; Interessen; Beschwerdegegnerin; Beschluss; Beschwerdeführers; Verfahrens; Vorliegenden; Stehende; Vater; KESB-act; Dispositiv; KESB-Verfahren; Beteiligt; Rechtlich; Vertreten; Bezirksrates |