Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 397

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 397 ZGB vom 2024

Art. 397 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 397 D. Kombination von Beistandschaften

Die Begleit-, die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft können miteinander kombiniert werden.


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Art. 397 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ160059ErwachsenenschutzmassnahmenBeistand; Recht; Beschwerde; Bezirksrat; Entscheid; Beistands; Person; Beistandschaft; Urteil; Winterthur; Massnahme; Verfahren; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Erwachsenenschutz; Belange; Bezirksrates; Rechtsmittel; Akten; Vertretung; Behörde; Behandlung; Angelegenheiten; Urteils; Handlungsfähigkeit; Errichtung; Massnahmen
ZHNA110037Fürsorgerische FreiheitsentziehungBerufung; Berufungsklägerin; Klinik; Person; Belastung; Gesundheit; Gutachter; Vorinstanz; Verwahrlosung; Freiheitsentziehung; Entlassung; Selbstgefährdung; Entscheid; Geisteskrankheit; Anstalt; Umgebung; Fremdgefährdung; Medikamente; Behandlung; Urteil; Sinne; Zustand; Fürsorge
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.13BeistandschaftBeistand; Beistands; Beistandschaft; Solothurn; Stellung; Region; Stellungnahme; Entscheid; Verwaltung; Aufhebung; Situation; Kanton; Verwaltungsgericht; Rechtsbeiständin; Angelegenheiten; Frist; Rechtspflege; Person; Zahlung; Kantons; Rechnungen; Antrag; Vorinstanz; Akten; Beschwerde; Unterstützung; Umfeld
SGV-2007/139Entscheid Art. 397 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210). Um die Verhältnismässigkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung zu bejahen, bedarf es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über die im Gesetz genannte Unmöglichkeit, der betroffenen Person die nötige persönliche Fürsorge ausserhalb der Anstalt zu gewähren, hinaus einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung. Ebenfalls zu berücksichtigen ist nach dieser Praxis die Gefahr einer Verwahrlosung oder eine Obdachlosigkeit sowie die im Gesetz genannte Belastung der Umgebung. (Verwaltungsrekurskommission, 14. Dezember 2007, V-2007/139). Klinik; Quot; Fachrichterin; Familie; Störung; Suizid; Freiheit; Freiheitsentziehung; Entlassung; Pirminsberg; Problem; Fürsorge; Tochter; Behandlung; Probleme; Situation; Eltern; Recht; Anstalt; Suizidversuch; Geisteskrankheit; Belastung; Unfall
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 377 (5A_175/2020)
Regeste
Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB ; Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit. Für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig (E. 3-6).
ändig; Unterbringung; Erwachsenenschutz; Zuständig; Zuständigkeit; Kanton; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Kindes; Recht; Wohnsitz; Schwyz; Entscheid; Verwaltungsgericht; Anordnung; Kantons; Beurteilung; Verfahren; Behörde; GEISER; Gericht; Kommentar; GEISER/; Entlassung; Zivilgesetzbuch; SCHMID; STECK
145 III 441 (5A_407/2019)Fürsorgerische Unterbringung im Anschluss an eine Freiheitsstrafe. Rechtsprechungsüberblick. Zur Frage, ob Art. 426 ZGB eine genügende gesetzliche Grundlage bildet, um allein wegen Fremdgefährdung eine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (E. 8.3 und 8.4). Urteil; Bundesgericht; Oberaargau; Entscheid; Person; Unterbringung; Recht; Fremdgefährdung; Obergericht; Schutz; Erwachsenenschutz; Kindes; Grundlage; Massnahme; Kantons; Zwangsmassnahmengericht; Sicherheitshaft; Rechtsprechung; Regionalgericht; Störung; Behinderung; Botschaft; Urteile; Abteilung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-112/2017Staatshaftung (Bund)Bundes; Recht; Urteil; Verfügung; Verhalten; Klinik; Schaden; Vorinstanz; Staat; Schweiz; Entscheid; Bundesverwaltungsgericht; Hinweis; Schadenersatz; Genugtuung; Beamte; Hinweise; Hinweisen; Kanton; Angestellte; Bundesaufsicht; Staats; Schutz; Garant; Ausland; Ausschaffung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2013
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2013