SCC Art. 396 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 396 SCC from 2024

Art. 396 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 396 C. Advisory deputyship

1 An advisory deputyship shall be established if the client requires for his or her own protection that certain acts be made subject to the consent of the deputy.

2 The client'"s capacity to act shall thus be limited accordingly by law.


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Art. 396 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230068Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie MitwirkungsbeistandschaftBeistand; Massnahme; Bezirk; Entscheid; Bezirksrat; Urteil; Mitwirkung; Vermögens; Mitwirkungsbeistandschaft; Beschluss; Vertretung; Vertretungsbeistandschaft; Beistands; Vermögensverwaltung; Angelegenheiten; Horgen; Beistandschaft; Errichtung; Übrigen; Aufhebung; Bezug; Massnahmen; Zugriff; Betrag; Aufgabe
ZHPQ230050Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGBEntscheid; Gutachten; Person; Bezirk; Betrug; Urteil; Vorinstanz; Mitwirkung; Betrag; Kontakt; Mitwirkungsbeistandschaft; Konto; Dielsdorf; Bezirksrat; Urteils; Vermögens; Beistand; Beiständin; Verfügung; Beistands; Gewinn; Entscheide; Verfahren; Recht; Schutz; Gutachterin
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.116-Betreuung; Person; Verfügung; Assistenzbeitrag; Hilflosenentschädigung; Anspruch; Abklärung; IV-Nr; Begleitung; Beschwerdeführers; Handlungsfähigkeit; Woche; Stunde; Hilfe; Stunden; Recht; Besuch; IV-Stelle; Sinne; Urteil; Solothurn; Kantons; Akten; Invalidenversicherung; Wohnung; Klient; Versicherungsgericht
SOVWBES.2022.288-Entscheid; Apos; Solothurn; Beistand; Beistands; Recht; Region; Verwaltungsgericht; Person; Betrag; Beiständin; Verfahren; Massnahme; Vermögens; Beistandschaft; Liegenschaft; Verfügung; Massnahmen; «Major; General»; Urteil; Thomann; Beistandsperson; Angelegenheiten; Handlungsfähigkeit; Konto; Zustimmung; Verfahrens; ämtliche
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 593 (5E_1/2011)Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 396 ZGB; Bestimmung der interkantonal zuständigen Vormundschaftsbehörde. In Streitigkeiten zwischen Kantonen über die Zuständigkeit für die Führung einer Beistandschaft ist die Klage an das Bundesgericht zulässig. Die Vormundschaftsbehörden am Anstaltsort haben die Führung der Beistandschaft zu übernehmen, wenn die verbeiständete Person ihren bisherigen Wohnort verlässt, freiwillig in die Anstalt eintritt und in für Dritte erkennbarer Weise die Absicht bekundet, am Anstaltsort auf Dauer zu verbleiben (E. 1-7). Wohnsitz; Pflege; Beistand; Pflegeheim; Anstalt; Person; Klage; Vormundschaftsbehörde; Beistandschaft; Zuständigkeit; Bundesgericht; Betreuung; Kanton; Recht; Gallen; Parteien; Eintritt; Wohnsitzes; Urteil; Anstaltsort; Absicht; Weiterführung; Vertretung; Rechtsprechung; Bruder; Beklagten

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Berner Kommentar Band II.3.11984
-Berner 1984