Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:
Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.
Art. 394 StPO vom 2024
Art. 394 Ausschluss der Beschwerde
Die Beschwerde ist nicht zulässig:a. wenn die Berufung möglich ist;b. gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft oder die Übertretungsstrafbehörde, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 IV 475 (1B_266/2017) | Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 394 lit. b StPO; Nichteintreten auf eine StPO-Beschwerde gegen einen Aktenentfernungsentscheid der Staatsanwaltschaft. Es hält nicht vor Bundesrecht stand, wenn eine letzte kantonale Instanz auf eine StPO-Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung (angeblich) unverwertbarer Beweismittel durch die Staatsanwaltschaft nicht eintritt, weil es an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bzw. an einem rechtlich geschützten Interesse fehle (E. 2). | Staatsanwaltschaft; Recht; Bundes; Beweismittel; Akten; StPO-Beschwerde; Beweise; Interesse; Entscheid; Bundesgericht; Prozess; Entfernung; Verwertbarkeit; Prozessordnung; Verfahren; Urteil; Beschwerdeinstanz; Observation; Sachgericht; Rechtsnachteil; Unterlagen; Verfügung; Schweiz |
141 IV 289 | Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 130 lit. b, Art. 131 Abs. 3, Art. 141 Abs. 1, 2 und 5 StPO; Entfernung eines Einvernahmeprotokolls aus den Untersuchungsakten wegen angeblicher Unverwertbarkeit; nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil. Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer im Vorverfahren bestreitet, in den Untersuchungsakten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar (E. 1). Eine Ausnahme von dieser Regel ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere sieht das Gesetz (hier: Art. 131 Abs. 3 StPO) nicht ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten oder die Vernichtung rechtswidriger Beweise vor. Ebenso wenig steht (aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles) die Ungültigkeit bzw. Unverwertbarkeit des Beweismittels hier ohne Weiteres fest (E. 2). | Beweis; Akten; Einvernahme; Beweise; Staatsanwaltschaft; Beweismittel; Verfahren; Rechtsnachteil; Unverwertbarkeit; Entfernung; Einvernahmeprotokoll; Geschädigte; Urteil; Gesetzes; Geschädigten; Verfahrens; Recht; Verteidigung; Verteidiger; Verwertbarkeit; Beweismittels; Protokoll; Abschluss; Entscheid; Polizei; Befragung; Umstände; Beschuldigte |
Autor | Kommentar | Jahr |
Keller, Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung | 2014 |
Keller, Donatsch, Hans, Schmid, Schweizer, Hansjakob, Lieber, Andreas | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2014 |