ZPO Art. 393 - Beschwerdegründe

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 393 ZPO vom 2024

Art. 393 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 393 Beschwerdegründe

Ein Schiedsspruch kann nur angefochten werden, wenn:

  • a. die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt worden ist;
  • b. sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder für unzuständig erklärt hat;
  • c. das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden, oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat;
  • d. der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde;
  • e. er im Ergebnis willkürlich ist, weil er auf offensichtlich aktenwidrigen tatsächlichen Feststellungen oder auf einer offensichtlichen Verletzung des Rechts oder der Billigkeit beruht;
  • f. die vom Schiedsgericht festgesetzten Entschädigungen und Auslagen der Mitglieder des Schiedsgerichts offensichtlich zu hoch sind.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 393 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2021/171étence; écisio; écision; édure; Intimé; égué; épens; ésident; éjudice; éparable; ’intimé; égués; évrier; ésidente; éorie; èces; Instruction; Espèce; Existe; Colombini; Objet; Chambre; édé; Existence; égale; érant
    VDHC/2020/799-Appel; Intimé; érant; Appelant; érante; Intimée; égué; Commune; étence; Existence; Arrondissement; écolte; ésiliation; égal; éterminant; ésident; éléphonique; Municipalité; état; également; écembre; élégué; éjudice; élai
    Dieser Artikel erzielt 107 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 284 (4A_422/2015)Art. 378 Abs. 2 und Art. 393 lit. d ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Verzicht auf das Schiedsverfahren; rechtliches Gehör. Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Schiedsgericht das Verfahren abschreibt und über die Verfahrenskosten entscheidet, nachdem eine Partei nach Art. 378 Abs. 2 ZPO auf das Schiedsverfahren verzichtet hat (E. 1.1). Zulässige Rüge gegen einen solchen Entscheid (E. 3.2). Das Schiedsgericht kann im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör einen entsprechenden Entscheid nicht erlassen, ohne den Parteien vorgängig die Gelegenheit zu geben, ihre Argumente hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des gegenstandslos gewordenen Schiedsverfahrens vorzubringen (E. 4). édure; Tribunal; épens; Arbitrage; être; écision; Schweizerische; Zivilprozessordnung; édé; édéral; épartition; éfenderesses; Avance; Comme; été; élai; ément; ègle; Commentaire; Schiedsgericht; -après:; Kommentar; Schiedsverfahren; Entscheid; Annulation; ésumé; étant; Schweizerischen; Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger; Extrait
    142 III 220 (4A_492/2015)Art. 649a Abs. 1 ZGB; Art. 354, Art. 358 und Art. 393 lit. b ZPO; Schiedsklausel in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft; Zuständigkeitsrüge. Grundsätze der Zuständigkeitsrüge nach Art. 393 lit. b ZPO (E. 3.1); Umfang der gesetzlichen Sukzession nach Art. 649a Abs. 1 ZGB mit Blick auf Schiedsklauseln (E. 3.4.1); Gültigkeit statutarischer Schiedsklauseln (E. 3.4.2 und 3.4.3) und Anwendung im konkreten Fall (E. 3.4.4); objektive Schiedsfähigkeit (E. 3.5). Schiedsklausel; Miteigentümer; Verwaltung; Verwaltungs; Recht; Urteil; Verwaltungsreglement; Rechtsnachfolger; Schiedsklauseln; Schiedsgericht; Schiedsvereinbarung; Miteigentümergemeinschaft; Liegenschaft; Parteien; Nutzungs; Bundesgericht; Statuten; Verwaltungsordnung; Entscheid; Schiedsrichter; Erwerb; Aktie; Zuständigkeit; Aktien; Aktionär; Gültigkeit; Schiedsgerichtsbarkeit