Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 393

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 393 ZGB vom 2025

Art. 393 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 393 Die Arten von Beistandschaften A. Begleitbeistandschaft

1 Eine Begleitbeistandschaft wird mit Zustimmung der hilfsbedürftigen Person errichtet, wenn diese für die Erledigung bestimmter Angelegenheiten begleitende Unterstützung braucht.

2 Die Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht ein.


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Art. 393 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230083MandatsentschädigungBeistand; Entschädigung; Entscheid; Beistands; Bezirksrat; Mandats; Beistandschaft; Winterthur; Beschwerdeführers; Aufwand; Recht; Arbeit; Schwierigkeit; Aufgaben; Verfahren; Verhältnisse; Bereich; Kontakt; Beschwerdeverfahren; Erwachsenenschutzbehörde; Begleitbeistand; Höhe; Entscheidgebühr; Vorinstanz; Sozialamt; Verantwortung
ZHPQ230015InventarEntscheid; Bezirksrat; Winterthur; BR-act; Inventar; KESB-act; Entscheide; Verfügung; Kindes; Erwachsenenschutzbehörde; Aufhebung; Frist; Verfahren; Beschwerde; Vermögens; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Bezirksrates; Andelfingen; Beistand; Entscheides; Antrag; Verfahrens; Recht; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Camelin-Nagel
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2023.116-Betreuung; Person; Verfügung; Assistenzbeitrag; Hilflosenentschädigung; Anspruch; Abklärung; IV-Nr; Begleitung; Beschwerdeführers; Handlungsfähigkeit; Woche; Stunde; Hilfe; Stunden; Recht; Besuch; IV-Stelle; Sinne; Urteil; Solothurn; Kantons; Akten; Invalidenversicherung; Wohnung; Klient; Versicherungsgericht
SOVWBES.2023.177-Beistand; Beistandschaft; Vermögens; Angelegenheiten; Aufhebung; Entscheid; Vertretung; Situation; Verwaltung; Person; Bericht; Massnahme; Schutz; Verwaltungsgericht; Begleitbeistandschaft; Vertretungsbeistandschaft; Einkommen; Schwächezustand; Recht; Antrag; Unterstützung; Stellungnahme; Hausarzt; Vermögensverwaltung; Beschwerde
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 III 290 (5A_1018/2019)
Regeste
Art. 82 ZPO ; Zulassung der Streitverkündungsklage. Zur Rechtsnatur des Entscheids, mit dem das Gericht die Streitverkündungsklage zulässt (E. 4.3).
Streitverkündungsklage; Zulassung; Entscheid; Bezifferung; Urteil; Bezirksgericht; Berufung; Zivilprozessordnung; Kantonsgericht; Schweizerische; Gericht; Zulassungsverfahren; Vormundschaftsamt; Klage; Schriftenwechsel; Rechtsbegehren; Verfügung; Begehren; Zwischenentscheid; Kommentar; Schaden; Bundesgericht; Verfahren; Zulassungsgesuch; Sinne; Beweisverfahren; Hauptklage
140 III 145 (5A_600/2013)Art. 490 Abs. 3; Art. 544 Abs. 1bis und Art. 545 Abs. 1 ZGB. Anfechtung der Nacherbeneinsetzung durch den Vorerben; Wahrung der Interessen des Nacherben. Im konkreten Fall genügt zur Interessenwahrung die Errichtung einer Beistandschaft in analoger Anwendung von Art. 544 Abs. 1bis ZGB (E. 3). Erben; Beistand; Beistands; Interessen; Beistandschaft; Erbschaft; Recht; Erben; Person; Erwachsenenschutz; Vorerbe; Kindes; Erbschaftsverwaltung; Vorerben; Erbeneinsetzung; Wahrung; Grundbuch; Personen; Vermögens; Auslieferung; Sicherstellung; Urteil; Stadt; Grundstück; Pflicht; Willensvollstrecker; Auslieferungspflicht; Kantons; Bundesgericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-1119/2019Asyl und WegweisungAkten; Anhörung; Verfahren; Quot;; Verfügung; Eingabe; Schweiz; Verfahrens; Asylgesuch; Gesuch; Beschwerdeführers; Person; Aufenthalt; Beistand; Verfahren; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; Anhörungstermin; Recht; Aufenthalts; Aktenlage; Gefängnis; Medikamente; Vorinstanz; Wegweisung; Entscheid; Gericht
A-798/2014Staatshaftung (Bund)Stiftung; Beistand; Hirzel; Stiftungsrat; Schaden; Vorakten; Bundes; Quot;; Recht; Vereinbarung; Urteil; Steuer; Organ; Estella; Hirzel-Stiftung; Schadenersatz; Person; Beistands; Deusser; Franken; Deusser-Stiftung; Stiftungsrats; Entscheid; Stiftungsräte; Verfügung; Sachverhalt; Aufsicht; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Büchler, Häfeli, Leuba, StettlerKommentar Erwachsenen- schutz2013
Büchler, Häfeli, LeubaKommentar Erwachsenenschutz2013