ZPO Art. 392 - Anfechtbare Schiedssprüche

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 392 ZPO vom 2024

Art. 392 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 392 Anfechtbare Schiedssprüche

Anfechtbar ist:

  • a. jeder Teil- oder Endschiedsspruch;
  • b. ein Zwischenschiedsspruch aus den in Artikel 393 Buchstaben a und b genannten Gründen.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    140 III 477 (4A_74/2014)Art. 190 Abs. 3 IPRG; zulässige Rügen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden. Zulässigkeit der Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. c-e IPRG im Rahmen der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (E. 3.1).
    ändig; Zuständigkeit; Schiedsgericht; Rüge; Rügen; Zwischenentscheid; Bestellung; Schiedsgerichts; Zuständigkeits; Sachverhalts; Bundesgericht; Grundsatz; Verfahrens; Gehörs; Kommentar; Hinweisen; Zwischenentscheide; Fragen; Parteien; Grundlage; Verletzung; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Sachverhaltsfeststellung; Urteil; Anfechtung