SCC Art. 391 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 391 SCC from 2022

Art. 391 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 391 B. Scope of responsibilities

1 The adult protection authority shall define the scope of the deputyship's responsibilities according to the needs of the client.

2 The scope of responsibilities shall relate to personal care, the management of his or her assets or legal matters.

3 Without the consent of the client, the deputy may only open his or her post or enter his or her residence if the adult protection authority has expressly granted the power to do so.


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Art. 391 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ190080KostenauflageRicht; Beiständin; Entschädigung; Bezirksrat; Beistandschaft; Spesen; Verfahren; Rechenschaftsbericht; Aufwand; Urteil; Eltern; Entscheid; Kontakt; Kindes; Stadt; Wohnung; Wohnort; Lärm; Wohnsituation; Zusammenhang; Kanton; Erwägungen; Verantwortung; Obergericht; Kantons; Oberrichter; Massnahme; Gefährdungsmeldung
ZHPQ170096ErwachsenenschutzmassnahmenBezirk; Bezirks; Horgen; Beschwerde; Dispositiv-Ziff; Bezirksrat; Dispositiv-Ziffer; Wohnsituation; Urteil; Entscheid; Beschluss; Aufgabe; Massnahmen; Entwicklung; Schwächezustand; Kindes; Vermögensverwaltung; Vorinstanz; Person; Unterstützung; Beschlusses; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Erwachsenenschutzbehörde; Stadtspital; Vertretungsbeistandschaft; Beiständin; Aufgaben; -Verband; Angelegenheiten
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.14-Liegenschaft; Beiständin; Verkauf; Entscheid; Liquidation; Person; Haushalt; Recht; Apos; Beistand; Zweitmeinung; Gesundheitszustand; Befugnis; Verwaltung; Aufgabe; Verwaltungsgericht; Urteil; Aufgaben; Zustimmung; Attest; Rechtsanwalt; Christoph; Gäumann; Wohnsituation; Urteils; Handlungen; Atteste; Antrag
SOVSBES.2022.64-ähig; Handlungsfähigkeit; Assistenz; Person; Assistenzbeitrag; IV-Nr; Urteil; IV-Stelle; Anspruch; Vertretung; Solothurn; Verfügung; Invalidenversicherung; Kantons; Beistand; Vertretungsbeistandschaft; Versicherungsgericht; Sinne; Beistands; Entscheid; Urteils; Entschädigung; Personen; Hilfe; Haushalt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 139 (9C_669/2019) Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 8 und 9 Abs. 1, Art. 13 AHVG ; AHV-rechtliches Beitragsstatut. Die Versicherte übt in ihrer Funktion als von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannte Fachbeiständin (Privatperson mit spezifischen beruflichen Qualifikationen) eine AHV-beitragsrechtlich selbstständige Erwerbstätigkeit aus (E. 6.2 und 6.3). ändig; Beistand; Beistands; Arbeit; Erwachsenenschutz; Erwerb; Erwerbstätigkeit; Person; Erwachsenenschutzbehörde; Beistandschaft; MAUCHLE; Aufgabe; Hinweisen; Aufgaben; Behörde; Vormunds; Bundesgericht; Qualifikation; Beistände; Fachbeistand; Entschädigung; Fachbeiständin; Bezirk; Beiständin; Abhängigkeit
140 III 49 (5A_702/2013)Art. 389, 391 Abs. 1, Art. 392 Ziff. 1, Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB; Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit im Erwachsenenschutzrecht. Bedeutung von und Zusammenhang zwischen Subsidiarität und Verhältnismässigkeit (Art. 389 ZGB) im Hinblick auf die Anordnung einer Massnahme des Erwachsenenschutzes "entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person" (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Im konkreten Fall erscheint die Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB nicht angebracht, da eine mildere Massnahme nach Art. 392 Ziff. 1 ZGB möglich ist (E. 4.3). Person; Massnahme; Beistand; Erwachsenenschutz; Urteil; Beistandschaft; Unterstützung; Erwachsenenschutzbehörde; Angelegenheiten; Massnahmen; Vertretung; Subsidiarität; Obergericht; Vertretungsbeistand; Hilfe; Vertretungsbeistandschaft; Lebensgemeinschaft; Recht; Personen; Vorsorge; Kindes; Verhältnismässigkeit; Anordnung; Entscheid; Bundesgericht; ötig

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AutorKommentarJahr
GeiserBasler Kommentar Zivilgesetzbuch I2018