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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 391 StGB vom 2024

Art. 391 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 391 4. Kantonale Einführungsbestimmungen

Die Kantone teilen dem Bund die nötigen Einführungsbestimmungen zum Schweizerischen Strafgesetzbuch mit.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 391 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB230297Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Lichen; Urteil; Vorinstanz; Berufung; Verkehr; Geldstrafe; Höchstgeschwindigkeit; Verkehrsregeln; Verteidigung; Tagessätze; Kanton; Kantons; Grobe; Verletzung; Tagessätzen; Obergericht; Sinne; Probezeit; Vollzug; Bedingte; Prot; Strasse; Dispositiv; Staatsanwalt; Geschwindigkeit; Bodenmarkierung; Gelte
ZHSB230328Einfache Körperverletzung und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Berufung; Vorinstanz; Aussage; Geldstrafe; Urteil; Privatklägers; Bedingte; Verteidigung; Aussagen; Staatsanwalt; Probezeit; Staatsanwaltschaft; Einfache; Körperverletzung; Faust; ärztlich; Kiefer; Amtlich; Einfachen; Verfahren; Faustschlag; ärztliche; Zeugin; Polizei; Verletzung; Genugtuung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZZ.1995.31Massnahmenvollzug
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