Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 391 OR vom 2025

Art. 391 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 391 Untergang
der Auflage

1 Geht die vom Verleger bereits hergestellte Auflage des Werkes durch Zufall ganz oder zum Teile unter, bevor sie vertrieben worden ist, so ist der Verleger berechtigt, die untergegangenen Exemplare auf seine Kosten neu herzustellen, ohne dass der Verlaggeber ein neues Honorar dafür fordern kann.

2 Der Verleger ist zur Wiederherstellung der untergegangenen Exemplare verpflichtet, wenn dies ohne unverhältnismässig hohe Kosten geschehen kann.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 213 (4C.401/2006)Rechtsnatur und Auslegung eines Sozialplans. Kriterien für die rechtliche Einordnung eines Sozialplans (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.3). Auslegung eines Sozialplans mit normativem Charakter (E. 4.2 und 5). Sozialplan; Arbeit; Sozialplans; Gesamtarbeitsvertrag; Arbeitnehmer; Recht; Urteil; Auslegung; Austrittsentschädigung; Mitarbeiter; Obergericht; Bundesgericht; Bundesgerichts; Betrieb; Bestimmungen; Parteien; KEV-Empfänger; Beklagten; Wortlaut; Vertrag; Vertrags; Gesamtarbeitsvertrags; Mitarbeitern; Wille; Berufung; Anspruch; KLINGENBERG; KAENEL

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Schweizer, Lieber Kommentar Schweizerischen Strafprozessordnung2020
Donatsch, Hans, Hansjakob, Lieber Kommentar StPO, Zürich2020