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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 39 ZGB vom 2024

Art. 39 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 39 A. Register I. Allgemeines (1)

1 Der Personenstand wird in einem elektronischen Register beurkundet (Personenstandsregister).

2 Zum Personenstand gehören insbesondere:

  • 1. die Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, die Beurkundung einer eingetragenen Partnerschaft, der Tod;
  • 2. die personen- und familienrechtliche Stellung wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe, die eingetragene Partnerschaft;
  • 3. die Namen;
  • 4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
  • 5. die Staatsangehörigkeit.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 15. Dez. 2017 (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch), in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 4017; BBl 2014 3551).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 39 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    GRA 2021 10Nachlass- und SchenkungssteuerKonkubinat; Steuer; Konkubinats; Kanton; Konkubinatspartner; Gemeinsame; Beschwerde; Gemeinde; Gemeinden; Recht; Wohnsitz; Befreit; Erblasser; Steuerbefreiung; Lasssteuer; Beziehung; Ehegatte; Erbschafts; Konkubinatsverhältnis; Regel; Graubünden; Ehegatten; Gemeinsamer; Gewesen; Partner; Person; Kantone; Schenkungssteuer; Gesetzes; Regelung
    BEZK 2010 219Art. 42 ZGB, BereinigungsklageVerfahren; Recht; Eintrag; Statusklage; Entscheid; Berichtigung; Beweis; Eintragung; Klagen; Bereinigung; Materiell; Statusklagen; Gesetzgeber; Gesuch; Personen; Bereinigungsklage; Vorinstanz; Materielle; Personenstand; Gesuchsteller; Gesetzgebers; Zivilstandsregister; Feststellungsklage; Gericht; Gestaltungsklage; VOGEL/SPÜHLER; Summarische; Register; Unrichtigkeit; Geburt

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGB 2016/237Entscheid Zivilstandsregister, Anerkennung und Eintragung einer im Ausland geschlossenen Ehe, Art. 39, Art. 45 Abs. 1 und 2 Ziff. 4 ZGB, Art. 1 Abs. 1 Ingress und lit. c, Art. 25 ff., Art. 32, Art. 45 IPRG, Art. 45a Abs. 1 f. IPRG in Verbindung mit Art. 104 ff. ZGB, Art. 2 ff. Apostille-Übereinkommen, Art. 8 in Verbindung mit Art. 1 CIEC Nr. 16, Art. 6a Abs. 2, Art. 7, Art. 23 Abs. 1 f. ZStV, Art. 4 ZStV SG. Frage offengelassen, ob die Aufnahme der Beschwerdegegnerin, einer serbischen Staatsangehörigen, ins schweizerische Personenstandsregister vorgängig zur Beurkundung ihrer in Serbien geschlossenen Ehe erforderlich gewesen wäre (E. 1). Die vorliegend zu beurteilende in Serbien geschlossene Ehe zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem im Jahr 2014 verstorbene Schweizer Ehemann ist grundsätzlich anerkennungsfähig. Ein Ordre-public-Verstoss lässt sich nicht feststellen: Aus den vorliegenden Umständen konnte nicht darauf geschlossen werden, dass der Ehemann der Beschwerdegegnerin die Ehe nicht aus freiem Willen eingegangen wäre (E. 5), (Verwaltungsgericht, B 2016/237).
    SGB 2013/158Urteil Die in eingetragener Partnerschaft lebenden im Kanton St. Gallen heimatberechtigten Beschwerdebeteiligten ersuchten das kantonale Amt für Bürgerrecht und Zivilstand vergeblich um Anerkennung einer kalifornischen Geburtsurkunde, welche sie als Eltern eines mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugten und von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes ausweist. Die Geburtsurkunde stützt sich auf ein kalifornisches Gerichtsurteil, nach welchem die Leihmutter und ihr Ehegatte weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen wollen. Den von den Beschwerdebeteiligten erhobenen Rekurs hat das Departement des Innern geschützt und ihre Eintragung als Väter im schweizerischen Personenstandsregister angeordnet. Dagegen hat die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben im Wesentlichen mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Behörde jedoch anzuweisen, sämtliche vorhandenen Informationen zur Abstammung des Kindes im Register festzuhalten. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut. Es bestätigt die Anerkennung der doppelten Vaterschaft und ergänzt den Rekursentscheid des Departements des Innern, indem es die Behörde anweist, zur Gewährleistung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung einerseits Name des biologischen Vaters sowie Namen, Herkunft und Wohnsitz der Leihmutter und anderseits den Umstand, dass die Identität der Eizellenspenderin nicht bekannt ist, im Register festzuhalten.Die Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde und des kalifornischen Urteils verletzen unter Berücksichtigung der abzuwägenden Interessen den schweizerischen Ordre public nicht. Die Beschwerdebeteiligten haben das in der Bundesverfassung verankerte Verbot der Leihmutterschaft und das gesetzliche Verbot der Eizellenspende umgangen, indem sie sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer ausländischen Rechtsordnung, welche keine solchen Verbote vorsieht, erfüllten. Damit haben sie sich zwar über die Wertvorstellungen des schweizerischen Verfassungs- und Gesetzgebers hinweggesetzt. Die von ihnen geschaffene Ausgangslage – nach amerikanischem Recht besteht das Kindesverhältnis zu den Beschwerdebeteiligten, nach schweizerischem Recht würde es zur Leihmutter und deren Ehemann bestehen, das Kind lebt bei den Beschwerdebeteiligten in der Schweiz – verlangt allerdings im Interesse des Kindes und im Interesse einer einheitlichen und klaren Rechtslage, die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt sind, eine Anerkennung des Verwandtschaftsverhältnisses zu den Beschwerdebeteiligten (Verwaltungsgericht, B 2013/158).
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 V 19 (9C_752/2015)Art. 52 und 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2004 gültigen Fassungen); Art. 49a BVV 2 (in der bis Ende 2001 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit des Stiftungsrats bei der Vermögensanlage. Anlagen im Rahmen der Grenzwerte der BVV 2 sind nicht per se zulässig, sondern nur insoweit, als sie den allgemeinen Sicherheitsanforderungen von Art. 71 BVG genügen. Die Risikofähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung kann auch bei Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Limiten überschritten werden (E. 6.1.6). Anlage; Stiftung; Aktien; Stiftungsrat; Beschwerde; Vermögens; Vorinstanz; Sicherheit; Risiko; Vorsorge; Beschwerdeführerin; Aktive; Recht; Anlagestrategie; Fähig; Risiken; Schaden; Vorsorgeeinrichtung; Schwankungsreserven; Standen; Fonds; Risikofähigkeit; Kontrollstelle; Anlagen; Vermögensverwalter; Entscheid; Schweiz; Markt; Aktienanlagen
    143 III 3 (5A_113/2016)Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). Person; Personen; Rufname; Personenstand; Beschwerde; Personenstandsregister; Rufnamen; Beschwerdeführerin; Rufnamens; Amtliche; Vorname; Vornamen; Eintrag; Zivilstand; Eintragung; Urteil; Bezeichnung; Verwaltungsgericht; Register; Amtlichen; Aufsichtsbehörde; BA; Recht; Rechtlich; Ausweise; Verfügung; Fest; Vorinstanz; Erfassung; Fehler

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-4196/2019Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Beschwerde; Beschwerdeführerin; "; BVGer; Recht; BVGer-act; Zustimmung; Beschwerdeführerinnen; Entscheid; Ungarn; Vorakten; Rechtsvertreter; Ungarische; Frist; Erwachsenen; Zustimmungserklärung; Ungarischen; Beiständin; Verfügung; Partei; Handlungsfähigkeit; Prozessführung; Vertretung; Prozessvoraussetzung; Parteien; Advokat; Philipp; Simonius; Eingabe
    B-5915/2019StiftungsaufsichtStiftung; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Sachwalter; Vorinstanz; Spende; "; Sachwalters; Spenden; Verwaltung; Verwaltungs; Verfügung; Bericht; Recht; Massnahme; Rechnung; Person; Berichte; Verwaltungskosten; Stiftungsaufsicht; Massnahmen; Entscheid; Bundes; Schweiz; Ukraine; Urteil; Rechnungslegung; Aufsicht; Verwende; Verfahren

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2013.246Entraide judiciaire internationale en matière pénale à Taïwan. Saisie conservatoire (art. 33a OEIMP)
    Schuldig; Beschuldigte; Bundes; Beschuldigten; Anklage; Organ; Organisation; Recht; Recht; Qa?da; Al-Qa?da; Kriminell; Kriminelle; Einvernahme; Bundesanwalt; Verfahren; Bundesanwaltschaft; Punkt; Schweiz; Person; Kriminellen; Unterst?tzung; ?ber; Verfahren; Handlung; Internet
    SK.2012.4Mehrfache Geldfälschung, mehrfache versuchte Geld-fälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Rückweisungsurteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2012.
    Bundes; Schuldig; Freiheitsstrafe; Mehrfache; Bundesstrafgericht; Bundesgericht; Urteil; Beschuldigte; Entscheid; Geldf?lschung; Verfahren; Mehrfachen; Recht; Bedingte; Vollzug; Bundesstrafgerichts; Bedingten; Staatsanwalt; Falsche; Vollzug; Beschuldigten; Arbeit; Staatsanwaltschaft; Bet?ubungsmittel; Bundesgerichts; R?ckweisung; Widerhandlung; Geldstrafe
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