Verkehrsregelnverordnung (VRV) Art. 39

Zusammenfassung der Rechtsnorm VRV:



Die Verkehrsregelnverordnung (VRV) ist ein schweizerisches Gesetzbuch, das die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz festlegt, einschliesslich Verkehrszeichen, Vorfahrtsregeln, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Verhaltensregeln. Ihr Ziel ist es, die Sicherheit im Strassenverkehr zu gewährleisten, den Verkehrsfluss zu regulieren, Unfälle zu vermeiden und die Umwelt zu schützen. Die Einhaltung der VRV ist für alle Verkehrsteilnehmer verpflichtend und wird von den Behörden überwacht und durchgesetzt.

Art. 39 VRV vom 2025

Art. 39 Verkehrsregelnverordnung (VRV) drucken

Art. 39 Tunnel (Art. 57 Abs. 1 SVG)

1 In Tunneln sind das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt. (1)

2 Fahrzeuge müssen stets beleuchtet sein. (2)

3 Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2451).
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4687).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 39 Verkehrsregelnverordnung (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB200502Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Beschuldigte; Beschuldigten; Freiheit; Freiheitsstrafe; Massnahme; Drogen; Berufung; Urteil; Betäubungsmittel; Delikt; Geldstrafe; Sinne; Gutachten; Vorinstanz; Amphetamin; Kokain; Recht; Delikte; Persönlichkeit; Verschulden; Berücksichtigung; Anklage; Busse; Gericht; Einsatzstrafe; Gramm; Verfahren; BetmG
ZHUE170001NichtanhandnahmeBeschwerdegegner; Strasse; Staat; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Fahrzeug; Beschwerdegegners; Unfall; Aussage; Fahrrad; Aussagen; Zeuge; Nichtanhandnahme; Zeugen; Limmat; Kollision; Verkehr; -Strasse; Rückwärtsfahren; Verfahren; Strassen; Personen; Zürich-Limmat; Verletzung; Unfallhergang

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2021.74-Beschuldigte; Beschuldigten; Polizist; Berufung; Polizisten; Urteil; Polizei; Apos; Restaurant; Anklage; Urteils; Person; Stunden; Zeuge; Recht; Gericht; Staat; Alkohol; Amtshandlung; Atemalkoholtest; Aussage; Verfahren; Hinderung; Berufungsverfahren; Parteientschädigung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
114 IV 144Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung). Fahrzeug; Verkehr; Überholen; Nichtigkeitsbeschwerde; Fahrzeuge; Verkehrslage; Bewegung; Rechtssinn; Urteil; Rechtsprechung; Personenwagen; Verletzung; Erwägungen; Hinweisen; Anhalten; Hindernis; Strassenverkehrsrecht; BUSSY/RUSCONI; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Statthalteramt; Bezirkes; Regeste; Rechtssinne;
106 IV 48Art. 90 Ziff. 2 SVG. Grobe Verletzung von Verkehrsregeln durch unvorsichtiges Überholen in einem Tunnel. Verkehrsregel; Tunnel; Verletzung; Verkehrsregeln; Überholen; Gefährdung; Strasse; Busse; Gefahr; Sicherheit; Verkehr; Verhalten; Fahrlässigkeit; Urteil; Kantons; Graubünden; Grobe; Sachverhalt; Sichtweite; Schanfigg; Gefängnis; Erwägungen; Unfall; Rechtsprechung