UVG Art. 39 - Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse

Einleitung zur Rechtsnorm UVG:



Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung in der Schweiz regelt die obligatorische Versicherung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, um sie vor den finanziellen Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu schützen. Die Versicherung deckt Kosten für medizinische Behandlungen, Rehabilitation und finanzielle Entschädigungen für Arbeitsausfälle ab. Das Gesetz legt auch Zuständigkeiten und Verfahren fest, die im Falle eines Unfalls oder einer Berufskrankheit zu befolgen sind, und wird von den Arbeitgebern finanziert.

Art. 39 UVG vom 2024

Art. 39 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) drucken

Art. 39 (1) Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse

Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG (2) ordnen.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 12 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).
(2) SR 830.1

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Art. 39 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2022/580écembre; énal; Assuré; éral; était; Accident; érie; édé; énale; état; écision; ’est; ésente; ’au; Assurance; Accidents; ’assuré; éné; éduction; événement; érieur; édéral; édure; égale
VD2022/101Accident; Assuré; ’assuré; ’il; était; écembre; ’accident; évrier; érieur; éral; ’est; ésion; ’ai; édecin; érieure; écision; énisque; -accidents; Assurance; événement; ôtel; ’événement; Assurance-accidents; ’assurance; ’était
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.53-Recht; Wasser; Unfall; Wassertiefe; Wagnis; Versicherung; Polizei; Rechtsbeiständin; Gefahr; Fluss; Kopfsprung; Beschwerdeführers; BB-Nr; Sprung; Versicherungsgericht; Unfallversicherung; Handlung; Zahlung; Rapport; Mauer; Kanton; Stunden; Bundesgericht; Entscheid; Kantons; Person; Familie; Polizeirapport
SGUV 2017/98Entscheid Art. 18 UVG. Art. 24 UVG. Art. 39 UVG. Art. 50 UVV. Wagnis verneint bei Befahren eines Kieshügels mit einem Motorrad auf einem privaten Umschlagplatz einer Baufirma. Würdigung medizinischer Berichte. Verneinung eines Rentenanspruchs und Bestätigung der zugesprochenen Integritätsentschädigung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. September 2019, UV 2017/98). Suva-act; Integrität; Unfall; Arbeit; Gutachten; Arbeitsfähigkeit; Wagnis; Recht; Versicherung; Gutachter; Einsprache; Integritätsentschädigung; Beschwerdeführers; Person; Anspruch; Integritätsschaden; Beurteilung; Motorrad; Diagnose; Hinweis; Einspracheentscheid; Kantons; Kausalzusammenhang; Bundesgericht; Einschränkung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 27Art. 40 Satz 1 UVG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002); Art. 51 Abs. 3 UVV; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Überentschädigungsberechnung; Globalrechnung. Es ist grundsätzlich zulässig, schon vor Erlöschen des Taggeldanspruchs eine bereits eingetretene Überentschädigung festzustellen und die bis zu diesem Zeitpunkt zu viel bezahlten Taggeldleistungen zurückzufordern. Danach sind Taggelder der Unfallversicherung auszurichten, welche höchstens der auf einen Kalendertag umgerechneten Differenz zwischen dem mutmasslich entgangenen Verdienst und den Rentenleistungen der Invalidenversicherung betragen. Führen Änderungen der Berechnungsfaktoren zu einem höheren Taggeld, ist dieses entsprechend zu erhöhen. Nach Ablauf der Bezugsdauer ist eine (definitive) globale Überentschädigungsberechnung durchzuführen. (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3.1)
Regeste b
Art. 39 UVG; Art. 49 f. UVV: Leistungskürzung und Überentschädigungsberechnung. Eine Leistungskürzung ist schon bei der Überentschädigungsberechnung selber zu berücksichtigen. Es widerspricht dem Gesetz, eine allfällige Überentschädigung bei ungekürztem Taggeld der Unfallversicherung zu ermitteln und erst den daraus resultierenden Betrag zu kürzen. (Erw. 3.2)
Taggeld; Überentschädigung; Überentschädigungsberechnung; Leistung; Unfallversicherung; Verdienst; Invalidenversicherung; Rente; Renten; Kürzung; Rentenleistungen; Vorgehen; Geldleistung; Taggeldleistungen; Differenz; Leistungen; Bezug; Urteil; Mobiliar; Taggelder; Kalendertag; Geldleistungen; Zeitpunkt; Bezugsdauer; ühren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
PärliBasler Kommentar zum UVG2019
Hürzeler, Kieser Bern 2018