Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm KVG:



Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in der Schweiz regelt die obligatorische Krankenversicherung, die für alle Personen in der Schweiz verpflichtend ist. Es legt fest, welche Leistungen von den Krankenversicherern erbracht werden müssen, wie die Kostenübernahme für medizinische Behandlungen. Das KVG enthält auch Bestimmungen zur Prämienfestsetzung, Aufsicht über die Krankenversicherer und Finanzierung des Gesundheitssystems, um sicherzustellen, dass die Bevölkerung einen angemessenen Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Art. 39 KVG vom 2024

Art. 39 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) drucken

Art. 39 Spitäler und andere Einrichtungen

1 Anstalten oder deren Abteilungen, die der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der medizinischen Rehabilitation dienen (Spitäler), sind zugelassen, wenn sie:

  • a. ausreichende ärztliche Betreuung gewährleisten;
  • b. über das erforderliche Fachpersonal verfügen;
  • c. über zweckentsprechende medizinische Einrichtungen verfügen und eine zweckentsprechende pharmazeutische Versorgung gewährleisten;
  • d. der von einem oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung entsprechen, wobei private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen sind;
  • e. auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind;
  • f. (1) sich einer zertifizierten Gemeinschaft oder Stammgemeinschaft nach Artikel 11 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 (2) über das elektronische Patientendossier anschliessen.
  • 1bis Der Kanton legt im Leistungsauftrag nach Absatz 1 Buchstabe e insbesondere die zu erbringenden Ausbildungsleistungen im Bereich der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen fest. Er berücksichtigt dabei die Kriterien nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 (3) über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege und das Ausbildungskonzept nach Artikel 4 des genannten Gesetzes. (4)

    2 Die Kantone koordinieren ihre Planung. (5)

    2bis Im Bereich der hochspezialisierten Medizin beschliessen die Kantone gemeinsam eine gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitgerecht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistungen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind. (6)

    2ter Der Bundesrat erlässt einheitliche Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit. Er hört zuvor die Kantone, die Leistungserbringer und die Versicherer an. (6)

    3 Die Voraussetzungen nach Absatz 1 gelten sinngemäss für Geburtshäuser sowie für Anstalten, Einrichtungen oder ihre Abteilungen, die der Pflege und medizinischen Betreuung sowie der Rehabilitation von Langzeitpatienten und -patientinnen dienen (Pflegeheim). (5)

    (1) Eingefügt durch Art. 25 des BG vom 19. Juni 2015 über das elektronische Patientendossier, in Kraft seit 15. April 2017 (AS 2017 2201; BBl 2013 5321). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
    (2) SR 816.1
    (3) SR 811.22
    (4) Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 16. Dez. 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege, in Kraft vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2032 (AS 2024 212; BBl 2022 1498).
    (5) (8)
    (6) (7)
    (7) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).
    (8) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007 (Spitalfinanzierung), in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 2049; BBl 2004 5551).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 39 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2017.176Krankenversicherung KVGBehandlung; Spital; Massnahme; Therapie; Krankheit; Pflege; Störung; Leistung; Akutspital; Massnahmen; Person; Urteil; Gericht; Ärzte; Aufenthalt; Leistungen; Spitalbedürftigkeit; Erfolg
    SHNr. 63/2018/43 Ergänzungsleistungen zur AHV; Abstufung der Beträge für die anrechenbaren persönlichen Auslagen nach individuellem Pflegebedarf - Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 BV; Art. 38 Abs. 2 KV; Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG; Art. 3 Abs. 2 ELG/SH; § 2 ELV/SH. Akzessorische Normenkontrolle (E. 3.2). Die verordnungsmässig vorgesehene Abstufung des Betrags für die anrechen-baren persönlichen Auslagen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit ist gesetzes-konform (E. 3.3.1-3.3.5) und hält vor dem Gleichheitsgebot stand (E. 4.3.1). Offengelassen, ob die Abstufung des Betrags für die anrechenbaren persönlichen Auslagen nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit eine unzulässige Diskriminierung darstellt (E. 4.3.2). Pflege; Auslagen; Abstufung; Ergänzungsleistungen; Person; Betrag; Kanton; Regierungsrat; Pflegebedürftigkeit; Stufe; Personen; ELV/SH; Spital; ELG/SH; Diskriminierung; Beträge; Pflegebedarf; Recht; Betrags; Schaffhausen; Höhe; Heims; Pflegeheim; Sozial; Spitals; Verordnung; ässige
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVSBES.2022.36-Spital; Behandlung; Leistung; Apos; Aufenthalt; Person; Atupri; Rechnung; Kanton; Beschwerdeführers; Entscheid; Klinik; Pflege; Verwaltungsgericht; Krankheit; Akutspital; Versicherungsgericht; Kantons; Solothurn; Unterbringung; Selbstbehalt; Leistungen; Recht; Akten; Verfahren; Betrag; Spitalbeitrag; ärztlich
    SOVSBES.2021.45-Essen; Spitex; Hilfe; Pflege; Nahrung; Leistung; Person; Bericht; Frühstück; Personen; Nahrungsaufnahme; Akten; Leistungen; Erkrankung; Pflichtleistung; Sinne; Grundpflege; Pflegeplanung; Kategorie; Kunde; Mahlzeit; Massnahme
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    148 V 70 (9C_764/2020)
    Regeste
    Art. 49 Abs. 1, Art. 49a, Art. 41 Abs. 1 bis KVG ; Abs. 1 und 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 21. Dezember 2007 (Spitalfinanzierung); Finanzierung stationärer Spitalbehandlung bei Übergangsfällen mit Eintritt 2011 und Austritt 2012; Kantonsanteil. Die Anwendung der allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätze ergibt, dass vor dem 1. Januar 2012 in einem Zürcher Privatspital erbrachte Leistungen keinen Anspruch auf einen Kantonsbeitrag begründen. Ein solcher besteht hingegen, soweit Leistungen nach diesem Zeitpunkt erbracht wurden (E. 5.2 und 5.3).
    Kanton; Spital; Kantons; Behandlung; Übergangsfälle; Recht; Spitalliste; Vertrag; Anspruch; Finanzierung; Krankenversicherung; Spitalfinanzierung; Kantonsanteil; Swiss; Patient; Spitäler; SwissDRG; Leistungsauftrag; Parteien; Regel; Leistungen; Kantonsbeiträge; Grund; Staatsbeitragsvereinbarung; Klinik; Vergütung; Tarif; Urteil
    147 V 312 (9C_215/2020)
    Regeste
    Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG ; Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei Ergänzungsleistungen; Art. 8 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 BV ; Krankheits- und Behinderungskosten. Eine kantonale Ausführungsbestimmung zu den im Rahmen der Ergänzungsleistung zu tragenden Krankheits- und Behinderungskosten, die wie die vormalige Regelung in der ELKV keine Übernahme von Kosten für die Betreuung eines gesunden Kindes in einer Tagesstruktur vorsieht, ist gesetzeskonform (E. 6.2).
    Ergänzung; Ergänzungsleistung; Behinderung; Ergänzungsleistungen; Krankheits; Behinderungskosten; Kanton; Recht; Entscheid; Pflege; Kindes; Gallen; Vergütung; Betreuung; Über; Urteil; Sozialversicherung; Kantons; Verordnung; Gesetzgeber; Kindern; Kinderkrippe; Ausgaben; Regel; Bundesgesetz; Tagesstruktur; Kantone

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-3194/2019Zulassung von Spitälern (HSM)Leistung; Vorinstanz; Spital; Zuordnung; Bundes; Bereich; Pankreas; Pankreasresektion; Recht; Fallzahl; B-act; Fallzahlen; Beschluss; Standort; Leistungsauftrag; Zuteilung; Kanton; Thurgau; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Beschlussorgan; Planung; Bedarfs; Zuordnungsbeschluss; Urteil; IVHSM; Eingriffe
    C-1313/2019Zulassung von Spitälern (HSM)Leistung; Bereich; Spital; Vorinstanz; Fallzahl; Oesophagus; Fallzahlen; Beschluss; Bundes; Oesophagusresektion; B-act; Mindestfallzahl; Mindestfallzahlen; Forschung; Wirtschaftlichkeit; Leistungsauftrag; Recht; Verfahren; Qualität; Verfügung; Leistungserbringer; Kriterium; Lehre; Bundesverwaltungsgericht; Viszeralchirurgie

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz2020
    -Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und zum Krankenversicherungsaufsichtsgesetz2020