IPRG Art. 39 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 39 IPRG vom 2025

Art. 39 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 39 Namensänderung im Ausland

Eine im Ausland erfolgte Namensänderung wird in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Wohnsitz- oder im Heimatstaat des Gesuchstellers gültig ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 39 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNT190001NamensänderungNamens; Berufung; Berufungsklägerin; Namensänderung; Berufungsklägerinnen; Recht; Schweiz; Entscheid; Blatt; Familie; Vorinstanz; Kanton; Familien; Kantons; Familienname; Verfahren; Gemeindeamt; Zusatz; Verfügung; Schweizer; Familiennamen; Schottland; Bezug; Namenszusatz; Direktion; Eintragung; ändischen
ZHLF130064Korrektur Registereintrag gemäss Art. 42 ZGB Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon (EP130004)Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Recht; Gesuchsgegnerin; Berufung; Vorinstanz; Behörde; Entscheid; Namens; Verfahren; Gemeindeamt; Register; Begehren; Behörden; Namensänderung; Eintragung; Behauptung; Schweiz; Parteien; Gericht; Dietikon; Sohnes; Gesuchstellers; Bezirks; Anerkennung; ändig

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
150 III 34 (5A_391/2021)
Regeste
Art. 32, 27 Abs. 1, Art. 39, 40, 40a IPRG ; Art. 39 ZGB ; Art. 8 EMRK ; Eintragung einer ausländischen Zivilstandsurkunde, Angabe des Geschlechts. Die Angabe des Geschlechts im schweizerischen Personenstandsregister kann nicht gestützt auf eine in Deutschland abgegebene Erklärung über die Streichung der Geschlechtsangabe aufgehoben werden (E. 3).
Geschlecht; Geschlechts; Person; Eintrag; Personen; Eintragung; Recht; Geschlechtsangabe; Register; Personenstands; Urteil; Streichung; Zivilstand; Schweiz; Anerkennung; Personenstandsregister; Ordre; Botschaft; Entscheid; Registerführung; Grundsätze; Angabe; Bezug; Staat; Gesetzgeber; Bundesrat; Geburt; Geschlechter; Deutschland; Obergericht