Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) Art. 39

Zusammenfassung der Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 39 BZG vom 2025

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Art. 39 Rechte und Pflichten der Schutzdienstpflichtigen Sold, Verpflegung, Transport und Unterkunft

1 Schutzdienstleistende haben Anspruch auf:

  • a. Sold;
  • b. unentgeltliche Verpflegung;
  • c. unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Wechsel zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des Urlaubs;
  • d. unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht ihre Privatunterkunft benutzen können.
  • 2 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ansprüche nach Absatz 1. Er kann festlegen, dass das Aufgebot zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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