FCSC Art. 39 - Exercise of political rights

Einleitung zur Rechtsnorm FCSC:



Art. 39 FCSC from 2024

Art. 39 Federal Constitution of the Swiss Confederation (FCSC) drucken

Art. 39 Exercise of political rights

1 The Confederation shall regulate the exercise of political rights in federal matters, and the Cantons shall regulate their exercise at cantonal and communal matters.

2 Political rights are exercised in the commune in which a citizen resides, although the Confederation and the Cantons may provide for exceptions.

3 No person may exercise their political rights contemporaneously in more than one Canton.

4 A Canton may provide that a person newly registered as a resident may exercise the right to vote in cantonal and communal matters only after a waiting period of a maximum of three months of permanent settlement.


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Art. 39 Federal Constitution of the Swiss Confederation (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230236Pfändung Nr. ...Pfändung; Betreibungsamt; SchKG; Vorinstanz; Andelfingen; Begründung; Recht; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Höhe; Pfändungsurkunde; Beilage; Akten; Verfahren; Auszahlung; Abrechnung; Vernehmlassung; Entscheid; Beschwerdeführer; Schuldbetreibungs; Konkurssachen; Parteien; Kanton; Vorsorge; Fälligkeit; Kapitalabfindung; Oberrichterin; Beschwerdeführers
ZHLY120040vorsorgliche Massnahmen (Unterhaltsbeiträge, Anweisung an den Schuldner) Beklagte; Beklagten; Unterhalt; Unterhalts; Vorinstanz; Kinde; Kinder; Berufung; Klägers; Abänderung; Beschluss; Einkommen; Dispositivziffer; Konkurs; Unterhaltsbeiträge; Tochter; Urteil; Recht; Betrag; Kinderrente; Verfahren; Parteien; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Rente; Schuldner; Kammer; Verfügung; Schuldneranweisung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBV 2017/11Entscheid Art. 23 ff. BVG. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger berufsvorsorgerechtlich zu versichern, zumal dieser einen auf weniger als drei Monate befristeten Einsatzvertrag abgeschlossen hatte. Der Geltungsbereich des anwendbaren GAV erstreckt sich nicht auf die Beklagte, weshalb sie den Kläger auch trotz seiner Unterhaltspflicht nicht versichern musste. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2019, BV 2017/11). Einsatz; Vorsorge; Arbeitgeber; Versicherung; Einsatzvertrag; Arbeitgeberin; Arbeitnehmer; Beklagten; Quot; Personalverleih; Stadt; Anspruch; Klage; Recht; Invalidenrente; Einsatzbetrieb; Bestimmungen; Verfahren; Vorsorgeeinrichtung; Kanton; Invalidität; Arbeitsvertrag; Gericht; Klägers; Leistungen; Dokument
SGB 2005/20Entscheid Ausländerrecht, Familiennachzug (Art. 8 EMRK, SR 0.101, Art. 13 Abs. 1 BV, Familie; Ausländer; Aufenthalt; Recht; Familiennachzug; Schweiz; Flüchtling; Aufenthaltsbewilligung; Ausländeramt; Ehefrau; Vorinstanz; Gesuch; Verwaltungsgericht; Ermessen; Staat; Entscheid; Wohnung; Beschwerdeführers; Hinweis; Anwesenheit; Bewilligung; Beschwerdeverfahren; Erwerbstätigkeit; Justiz; Polizeidepartement; Sodann
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 I 259 (1C_495/2017)Art. 8, 34 Abs. 1 und 2 sowie Art. 51 Abs. 1 und 2 BV; Wahl eines kantonalen Parlaments in einem reinen Majorzverfahren. Ausführungen zum Verfahren für die Wahl des Grossen Rats des Kantons Graubünden (E. 3). Bedeutung der Wahlrechtsgleichheit für das Verfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments (E. 4). Voraussetzungen für die Überprüfung von Bestimmungen einer Kantonsverfassung durch das Bundesgericht (E. 5). Die Grösse der schweizerischen Wohnbevölkerung als zulässiges Kriterium für die Verteilung der Sitze auf die Wahlkreise (E. 6). Frage der Zulässigkeit von Sitzgarantien für Wahlkreise mit zu geringer Bevölkerungszahl (E. 7). Voraussetzungen, unter denen ein reines Majorzverfahren für die Wahl eines kantonalen Parlaments mit der Wahlrechtsgleichheit vereinbar ist (E. 8). Wahlkreis; Wahlkreise; Kanton; Majorz; Stimm; Bundes; Parlament; Graubünden; Kantons; Sitze; Wohnbevölkerung; Person; Parlaments; Personen; Wahlkreisen; Gemeinde; Bundesgericht; Verteilung; Verfassung; Recht; Verfahren; Bevölkerung; Stimme; Majorzwahlverfahren; Kantone; Stimmen; Wähler; KV/GR; ässig
143 I 211 (1C_88/2017)Art. 30 Abs. 1, Art. 34, Art. 39 Abs. 1 und Art. 191c BV; Verfahren für die Wahl von Solothurner Amtsgerichtspräsidenten. Falls keine Demission eines solothurnischen Amtsgerichtspräsidenten vorliegt, sind gemäss kantonalem Recht im ersten Wahlgang der Wiederwahl nur die bisherigen Stelleninhaber teilnahmeberechtigt. Amtierende Richter können deshalb auf eine gewisse Stabilität vertrauen. Dies dient der richterlichen Unabhängigkeit und ist mit der Wahl- und Abstimmungsfreiheit vereinbar, zumal eine Abwahl möglich bleibt (E. 3). Kanton; Amtsgerichtspräsidenten; Solothurn; Richter; Wahlgang; Unabhängigkeit; Bundes; Recht; Kantons; Wiederwahl; Wahlverfahren; Stelleninhaber; Hinweis; Urteil; Wyssmann; Abstimmungsfreiheit; Kantone; Entscheid; Hinweisen; KV/SO; Gesetzes; Verfassung; öffentlich-rechtlichen; Oberamt; Region; Angelegenheiten; Verfahren

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-5083/2019RenteUrteil; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einsprache; Verfügung; Höhe; Einspracheentscheid; BVGer; Vorakten; Verfahren; Rechtskraft; Dossier; Altersrente; Anspruch; Parteien; Betrag; Entscheid; Rentennachzahlung; Dispositiv; Dispositivziffer; Urteils; Begründung; Bezug; Rentennachzahlungsbetrag; Datum; Nichtig; Verwaltung; Zahlung
A-5189/2017Beitragsverfügung der AuffangeinrichtungArbeitgeber; Auffangeinrichtung; Recht; Vorinstanz; Beitrags; Urteil; Beiträge; Bundes; Vorsorge; Betreibung; Verzug; Höhe; Verzugszins; Arbeitgeberin; Verfügung; Beweis; BVGer; Vorsorgeeinrichtung; Bundesverwaltungsgericht; Anschluss; Beitragsverfügung; Forderung; Arbeitnehmer; Mahnung; Zahlung; Verfahren; Sachverhalt; Datum; Arbeitnehmende

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-ATSG- 4. Aufl. 2020
-ATSG- 3. Aufl.2015