BGG Art. 39 - Zustellungsdomizil

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 39 BGG vom 2024

Art. 39 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 39 Parteien, Parteivertreter und -vertreterinnen, Rechtsschriften Zustellungsdomizil

1 Die Parteien haben dem Bundesgericht ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben.

2 Sie können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis mit der elektronischen Eröffnung erklären. (1)

3 Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden.

(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 II 38 (2C_376/2008)Art. 102 BV, Art. 83 lit. j BGG, Art. 31, 33 und 34 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 10 Abs. 2, Art. 38, 39 und 41 LVG, Art. 11 Abs. 2 Vorratshaltungsverordnung; Rechtsnatur der Genehmigung (bzw. deren Widerrufs) von Reglementsbestimmungen eines dezentralen Verwaltungsträgers. Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen einen Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (E. 1). Gegen Entscheide eines Bundesamts über die Genehmigung von Reglementsbestimmungen eines externen Verwaltungsträgers kann von diesem beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (E. 2-4). Bundes; Genehmigung; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Carbura; Verfügung; Bundesamt; Reglement; Verfügungen; Klage; Entscheid; Landes; Landesversorgung; Bundesgericht; Pflichtlagerhaltung; Bereich; Mitglied; Widerruf; Wirtschaft; öffentlich-rechtliche; Erlass; öffentlich-rechtlichen; Organisation; Entscheide; Sinne; Mitglieder; Statuten; Durchführungsbestimmungen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2019.16Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein. Hausdurchsuchung (Art. 63 Abs. 2 lit. b IRSG)Rechtshilfe; Zustellung; Entscheid; Gallen; Ausland; Schweiz; Verfahren; Sachen; Verfahren; Kantons; Durchsuchung; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Liechtenstein; Durchsuchungsbefehl; Anklagekammer; Staats; Hausdurchsuchung; Zwischenverfügung; Verfahrens; Zustellungsdomizil; Verfügung; Zwischenentscheid; Bundesgericht; Tribunal; Parteien

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung2014
Spühler, Vock, AemiseggerPraxis, Bundesgerichtsgesetz [BGG]2013