LL Art. 39 -

Einleitung zur Rechtsnorm LL:



Art. 39 LL dal 2023

Art. 39 Legge sul lavoro (LL) drucken

Art. 39 Controllo, effetti

1 Il regolamento aziendale dev’essere sottoposto all’autorit cantonale; se questa accerta che disposizioni del regolamento aziendale non corrispondono alle norme della presente legge, si applica la procedura prevista nell’articolo 51. (1)

2 Con la pubblicazione nell’azienda, il regolamento aziendale vincola il datore di lavoro e i lavoratori.

(1) Nuovo testo giusta il n. II art. 5 della LF del 25 giu. 1971 sulla revisione dei tit. X e Xbis CO (Contratto di lavoro), in vigore dal 1° gen. 1972 (RU 1971 1461; FF 1968 II 177).

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2013.00139Zuständigkeit (E. 1). Die Baubehörde der Stadt Zürich ist grundsätzlich kompetent, die strittigen Auflagen mit der baurechtlichen Bewilligung zu verknüpfen. Sie muss im Rahmen des Planbegutachtungsverfahrens die arbeitsrechtlichen Fragen jedoch dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme unterbreiten (E. 4.1.4 Abs. 1). Der Beschwerdegegner ist Vollzugsbehörde für arbeitsrechtliche Vorschriften und berechtigt, die angefochtene Verfügung zu erlassen (E. 4.1.4 Abs. 2). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die der Erfahrung nach notwendig, nach dem Stand der Technik möglich und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind (E. 5.2). Räume ohne natürliche Beleuchtung oder ohne Sicht ins Freie dürfen nur als (ständige) Arbeitsplätze benutzt werden, wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Gesundheitsschutzes insgesamt Genüge getan ist (E. 5.3 f.). Die fehlenden Fenster werden in den Räumlichkeiten des Fitnesscenters genügend kompensiert. Das vollverglaste Dach ermöglicht den Mitarbeitenden Witterungsverhältnisse und den Tag-Nacht-Wechsel wahrzunehmen, und die FitnesstrainerInnen, für welche zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag angeordnet wurden, halten sich während eines Arbeitstages wiederholt an den gut belichteten Örtlichkeiten auf (E. 7.3).Arbeit; Fitness; Arbeitsplätze; Massnahme; Massnahmen; Stadt; Arbeitsgesetz; Gesundheits; Mitarbeitenden; Wegleitung; Sicht; Tageslicht; Verordnung; Pausen; Beschwerdegegner; Verfügung; Entscheid; Bistro; Dispositiv-Ziff; Fitnesscenter; Arbeitsplätzen; Rekurs; Kunden; Umweltdepartement; Beleuchtung
ZHVB.2013.00138Der Beschwerdegegner ordnete zum Ausgleich der ständigen Arbeitsplätze ohne Tageslicht und ohne Sicht ins Freie im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe zusätzliche, bezahlte Pausen von 20 Minuten pro Halbtag zu gewähren, die in einem Pausenraum mit Sicht ins Frei verbracht werden können müssen.Arbeit; Massnahme; Pause; Massnahmen; Pausen; Tageslicht; Gesundheits; Sicht; Arbeitsgesetz; Mitarbeitenden; Wegleitung; Arbeitsplätze; Entscheid; Minuten; Verkaufslokale; Stadt; Verordnung; Gesundheitsschutz; Arbeitgeber; Merkblatt; Halbtag; ügen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 213 (4C.401/2006)Rechtsnatur und Auslegung eines Sozialplans. Kriterien für die rechtliche Einordnung eines Sozialplans (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.3). Auslegung eines Sozialplans mit normativem Charakter (E. 4.2 und 5). Sozialplan; Arbeit; Sozialplans; Gesamtarbeitsvertrag; Arbeitnehmer; Recht; Urteil; Auslegung; Austrittsentschädigung; Mitarbeiter; Obergericht; Bundesgericht; Bundesgerichts; Betrieb; Bestimmungen; Parteien; KEV-Empfänger; Beklagten; Wortlaut; Vertrag; Vertrags; Gesamtarbeitsvertrags; Mitarbeitern; Wille; Berufung; Anspruch; KLINGENBERG; KAENEL

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Ueli KieserATSG- éd.2018