Art. 38b Veränderungsverbot (1)
1 Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Schadensursache oder des Schadens erschweren oder vereiteln könnte, es sei denn die Veränderung erscheint zum Zweck der Schadensminderung oder im öffentlichen Interesse als geboten.
2 Handelt der Anspruchsberechtigte dieser Pflicht in betrügerischer Absicht zuwider, so ist das Versicherungsunternehmen an den Vertrag nicht gebunden.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG210212 | Forderung | Fahrzeug; Daten; Reparatur; Beweis; Klägers; Versicherung; Beklagten; Reparaturkosten; Schaden; Schweiz; Klage; Fehler; Geschwindigkeit; Partei; Unfall; Ersatz; Zeitwert; Ziffer; Parteien; Forderung; Fahrzeugs; Gericht; Recht; Privatgutachten; Anspruch; Leasing; Schadens; ändlich |