ZPO Art. 389 - Beschwerde an das Bundesgericht

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 389 ZPO vom 2024

Art. 389 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 389 Beschwerde Beschwerde an das Bundesgericht

1 Der Schiedsspruch unterliegt der Beschwerde an das Bundesgericht.

2 Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (1) , soweit dieses Kapitel nichts anderes bestimmt.

(1) SR 173.110

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Art. 389 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDJug/2023/440Appel; ’appel; ’il; ’appelant; évenu; énal; était; énale; électronique; édure; établi; édé; él éciation; Auteur; ’adresse; Microsoft; ésentation; ’avait; égal; éans; écis; Escroquerie; ’art
VDHC/2017/698-ègle; Unanimité; èglement; écision; étaire; étaires; Arbitre; écisions; édéral; étages; éfenderesse; ématique; Objet; Arbitraire; éciation; Chambre; énérale; ès-verbal; Ordre; Larbitre; èces; équité; égal
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 157 (4A_475/2016)Art. 389 ff. ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Rechtsmittelverzicht. Zulässigkeit des Verzichts auf die Beschwerde nach Erlass des internen Schiedsentscheids (E. 1.2).
Recht; Rechtsmittel; Verzicht; Schiedsentscheid; Richt; Urteil; Parteien; Wille; Willen; Entscheid; Schiedsentscheids; Entscheids; Vertreter; Bundesgericht; Beschwerde; Rechtsmittelverzicht; Erlass; Schiedsgericht; Wortlaut; Umstände; Rechtsvertreter; Verzichts; Schiedsgerichtsbarkeit; ässig
98 II 191Strassenbau auffremdem Boden, Gewährleistung. 1. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 674 ZGB. Neue rechtliche Begründung in der Berufungsschrift. Begriff des Überbaues im Sinne von Art. 674 ZGB. Anwendung des Begriffes auf eine Strasse (Erw. 2). 2. Art. 973 ZGB, Art. 192 Abs. 1 und 194 Abs. 1 OR. Der gutgläubige Käufer eines Grundstückes braucht sich ein zwischen seinen Rechtsvorgängern vereinbartes, im Grundbuch aber nicht eingetragenes Wegrecht nicht entgegenhalten zu lassen, kann folglich vom Richter nicht verlangen, gegen die Gefahr der Entwehrung geschützt zu werden (Erw. 3). 3. Art. 197 und 201 OR. Anlegung einer Strasse als körperlicher Mangel eines Baugrundstückes. Prüfungs- und Rügepflicht des Käufers, der sich auf den Grundbuchplan verlässt (Erw. 4). Strasse; Grundstück; Parzelle; Recht; Grundbuch; Beklagten; Kantonsgericht; Wegrecht; Sigrist; Grüebler; Strassen; Urteil; Mainetti; Sinne; Grundbuchplan; Moosstrasse; Überbau; Käufer; Parzellen; Berufung; Haftung; Projekt; Gallen; Verlängerung; Schaden; Bundesgericht; Eigentum; Grundeigentümer