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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 389 StGB vom 2024

Art. 389 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 389 Verjährung

1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungs- und die Vollstreckungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben oder beurteilt wurden.

2 Der vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufene Zeitraum wird angerechnet.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 389 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB220028ForderungVerjährung; Recht; Klagten; Verfahren; Beklagten; Vorinstanz; Akontozahlung; Frist; Berufung; Rechtlich; Recht; Rechtliche; Verfahrens; Rungsfrist; Verjährungsfrist; Stellung; Partei; Klage; Verfügung; Eingabe; Verfahren; Akontozahlungen; Schaden; Entscheid; Prozessuale; Parteien; Geleistet; Antrag; Ausführungen; Stellungnahme
ZHHG200081ForderungFahrzeug; Schaden; Klagt; Klagte; Fahrzeugs; Klagten; Recht; Beklagten; Handlung; Klage; Partei; Verjährung; LugÜ; Wäre; Schweiz; Anspruch; Digkeit; Schadens; Person; Schadenersatz; Vertrag; Minderwert; Urteil; Zuständigkeit; Bestritten; Rechtlich; Gericht; IVm; Aufgr; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/152Entscheid Art. 248 Abs. 1 und 3, Art. 263 Abs. 1 lit. b, Art. 263 Abs. 2 StG (sGS 811.1),
BSSB.2014.13 (AG.2016.831)ad 1: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ad 2: Gehilfenschaft zur mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 59 (6B_389/2019) Art. 97 Abs. 3 StGB , Art. 366 ff. StPO ; Verfolgungsverjährung bei Aufhebung eines Abwesenheitsurteils. Ein Abwesenheitsurteil im Sinne von Art. 366 ff. StPO gilt nur unter der resolutiven Bedingung, dass zu einem späteren Zeitpunkt kein Gesuch um neue Beurteilung eingereicht und das Abwesenheitsurteil durch ein neues Urteil ersetzt wird, als erstinstanzliches Urteil gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB . Ergeht in Gutheissung des Gesuchs um Neubeurteilung ein neues Urteil, fällt das Abwesenheitsurteil dahin. Die zwischen den beiden Urteilen verstrichene Zeit muss bei der Verfolgungsverjährung angerechnet werden (E. 3.4). Urteil; Abwesenheit; Verjährung; Abwesenheitsurteil; Anklage; Erstinstanzliche; Recht; Verfolgungsverjährung; Anklagepunkt; Beschwerde; Erstinstanzliches; Verfahren; Bezirksgericht; Mehrfachen; Schuldig; Verurteilte; Entscheid; Verjährungsrecht; Sinne; Gesuch; Münchwilen; Hauptverhandlung; Taten; Neubeurteilung; Vermögens; Anklagepunkte; Beschwerdeführerin; Verjährungsrechts; Verjährungsfrist; Aufl
138 V 74 (9C_131/2011)Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK; Art. 25 Abs. 2 zweiter Satz ATSG; Unschuldsvermutung, "in dubio pro reo"; Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialversicherungsleistungen, längere strafrechtliche Verjährungsfrist. Die verfassungsmässigen Anforderungen an die Beweiswürdigung im Strafprozess gelten auch im sozialversicherungsgerichtlichen Rückerstattungsverfahren, wenn es um die vorfrageweise vorzunehmende Prüfung geht, ob sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleite, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist als diejenigen von Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG vorsieht (E. 7).
Regeste b
Art. 16 Abs. 1 aELG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung); Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB (in der bis Ende 2006 geltenden Fassung); Erwirken von Ergänzungsleistungen durch unwahre oder unvollständige Angaben; Eventualvorsatz. In casu ist mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass sich der Versicherte der Unvollständigkeit der Angaben im EL-Antragsformular bewusst war. Indem er dennoch seine Unterschrift daruntersetzte, nahm er zumindest in Kauf, dass ihm Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden, welche ihm nicht zustanden (E. 5-8).
Recht; Beschwerde; Rechtlich; Rechtliche; Beschwerdeführer; Ergänzungsleistungen; Leistung; Sozialbeiträge; Pensionskasse; Rückerstattung; Antragsformular; Verjährung; Invaliden; Rückforderung; Rente; Recht; Täter; Rechtlichen; Verjährungsfrist; Leistungen; Bezogene; Urteil; Tatbestand; Unrechtmässig; Längere; Handlung; Antragsformulars; Sachbearbeiterin; Invalidenrente; Verwirkung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
D-1255/2017Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)Beschwerde; Beschwerdef?hrerin; Botschaft; Recht; Botschaftsanh?rung; Vorinstanz; Beschwerdef?hrerinnen; Handlung; Entscheid; Schweiz; Bundesverwaltungsgericht; Anh?rung; Taten; M?ss; Asylgesuch; T?chter; Person; Familie; Verwerfliche; Organisation; Lebens; T?tung; Angefochtene; Worden; Gelte; Handlungen; Unw?rdig; Waffenstillstand; Verf?gung
A-6977/2009ZölleSchwerde; Beschwerde; Bundes; Beschwerdef?hrer; Schwerdef?hrerin; Beschwerdef?hrerin; Pflicht; Urteil; Recht; Verwaltung; Bundesverwaltung; Bundesverwaltungsgericht; Verj?hrung; Einfuhr; Oben; MWSTG; Verfahren; Abgabe; Bundesverwaltungsgerichts; Bundesgericht; Verj?hrungsfrist; Zollzahlungs; Steuer; Rechtsprechung; Bundesgerichts; Auftrag; Zollzahlungspflicht

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
CA.2019.27Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG)

Berufung (vollumfänglich) vom 29. Oktober 2019 gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019
Berufung; Berufungsf?hrer; Bundes; FINMA; Recht; Stell; Urteil; Verfahren; Berufungsf?hrers; Bundesgericht; Rechtlich; Verfahren; Sachverhalt; Publikums; Rechtliche; Kammer; Vorinstanz; Verteidigung; BankV; Gericht; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; Bundesstrafgericht; Verfahrens; Bundesgerichts; Zwang; Finanzmarkt; Bundesstrafgerichts; BankG
RR.2018.253Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Kasachstan. Herausgabe zur Einziehung (Art. 74a IRSG).Beschwerde; Beschwerdef?hrer; Beschwerdef?hrerin; Recht; Verm?genswerte; Bundes;Rechtshilfe; Entscheid; Konto; Einziehung; Verfahren; Beh?rde; Kasachische; Bundesstrafgericht; Verfahren; Bundesstrafgerichts; Beschlagnahme; Ersuchende; Kasachischen; Ausf?hrung; Herausgabe; Kasachstan; Person; Beschwerdegegnerin; Verm?genswerten; Beh?rden; Ausf?hrungen; Entscheide; Beschwerdekammer
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