ZGB Art. 388 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 388 ZGB vom 2025

Art. 388 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 388 Allgemeine Grundsätze A. Zweck

1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.

2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 388 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230050Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGBEntscheid; Gutachten; Person; Bezirk; Betrug; Urteil; Vorinstanz; Mitwirkung; Betrag; Kontakt; Mitwirkungsbeistandschaft; Konto; Dielsdorf; Bezirksrat; Urteils; Vermögens; Beistand; Beiständin; Verfügung; Beistands; Gewinn; Entscheide; Verfahren; Recht; Schutz; Gutachterin
ZHPQ200057Errichtung Beistandschaft / ErwachsenenschutzmassnahmeBezirksrat; Hirnschlag; Klinik; Beiständin; Beistandschaft; Obergericht; Entscheid; Winterthur; Wohnung; Einkommens; Vermögensverwaltung; Unterkunft; BR-act; Behandlung; Arbeit; KESB-act; Unterstützung; Massnahme; Schwächezustand; Anmeldung; Verfahren; Situation; Krankenkasse; Hilfe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.129-Einkommen; Spitex; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistand; Angelegenheiten; Person; Vermögens; Region; Solothurn; Entscheid; Akten; Beistandschaft; Erwachsenenschutzbehörde; Schwägerin; Ehefrau; Unterstützung; Recht; Vertretung; Urteil; Zuchwil; Pflege; Abklärungsbericht; Dienste; Vertretungsbeistandschaft; Massnahme; Schwächezustand; Entwicklung; änkt
SOVWBES.2023.108-Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Beiständin; Aufhebung; Entscheid; Swisslos; Beschwerde; Beschwerdeführers; Antrag; Anhörung; Akten; Einkommen; Person; Urteil; Konsequenzen; Handelns; Angelegenheiten; Visum; Konto; Vermögens; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 67 (5A_645/2010)Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Legitimation; Recht; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Beschwerde; Schutzbedürftigen; Personen; Mündelinteressen; Beistand; Handlung; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Beziehung; SCHNYDER; Nähe; Eigeninteresse; Urteil; Erwachsenen; Kindesschutzkommission; Bankangestellte
118 Ia 229Art. 88 OG und Art. 381 ZGB. Das Mündel selber bzw. die verbeiratete Person besitzen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ernennung der von ihnen vorgeschlagenen Person zum Vormund bzw. Beirat. Es kommt ihnen daher auch die Legitimation zu, die Nichternennung dieser Person mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Person; Mündel; Interesse; Beirat; Bundesgericht; Justiz; Direktion; Legitimation; Recht; Eltern; Mündels; Entscheid; Kantons; Hanna; Verfügung; Beirats; Beschwerdelegitimation; Urteil; Verbeiratung; Bezirksrat; Auffassung; Interessen; Personen; Vormundschaft; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidZürcher Kommentar Zivilgesetzbuch2021
SchmidZürcher Kommentar Zivilgesetzbuch2021