SCC Art. 388 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 388 SCC from 2022

Art. 388 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 388 Section One: General Principles A. Aim

1 Official adult protection measures shall aim to secure the best interests and protection of persons in need.

2 Where possible, they should preserve and encourage the independence of the persons concerned.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 388 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPQ230050Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGBEntscheid; Gutachten; Person; Bezirk; Betrug; Urteil; Vorinstanz; Mitwirkung; Betrag; Kontakt; Mitwirkungsbeistandschaft; Konto; Dielsdorf; Bezirksrat; Urteils; Vermögens; Beistand; Beiständin; Verfügung; Beistands; Gewinn; Entscheide; Verfahren; Recht; Schutz; Gutachterin
ZHPQ200057Errichtung Beistandschaft / ErwachsenenschutzmassnahmeBezirksrat; Hirnschlag; Klinik; Beiständin; Beistandschaft; Obergericht; Entscheid; Winterthur; Wohnung; Einkommens; Vermögensverwaltung; Unterkunft; BR-act; Behandlung; Arbeit; KESB-act; Unterstützung; Massnahme; Schwächezustand; Anmeldung; Verfahren; Situation; Krankenkasse; Hilfe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2023.129-Einkommen; Spitex; Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistand; Angelegenheiten; Person; Vermögens; Region; Solothurn; Entscheid; Akten; Beistandschaft; Erwachsenenschutzbehörde; Schwägerin; Ehefrau; Unterstützung; Recht; Vertretung; Urteil; Zuchwil; Pflege; Abklärungsbericht; Dienste; Vertretungsbeistandschaft; Massnahme; Schwächezustand; Entwicklung; änkt
SOVWBES.2023.108-Verwaltung; Verwaltungsgericht; Beistandschaft; Beiständin; Aufhebung; Entscheid; Swisslos; Beschwerde; Beschwerdeführers; Antrag; Anhörung; Akten; Einkommen; Person; Urteil; Konsequenzen; Handelns; Angelegenheiten; Visum; Konto; Vermögens; Erwachsenenschutzbehörde; Vertretungsbeistandschaft; Vermögensverwaltung; Geschäft; ührt
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 67 (5A_645/2010)Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Legitimation; Recht; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Beschwerde; Schutzbedürftigen; Personen; Mündelinteressen; Beistand; Handlung; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Beziehung; SCHNYDER; Nähe; Eigeninteresse; Urteil; Erwachsenen; Kindesschutzkommission; Bankangestellte
118 Ia 229Art. 88 OG und Art. 381 ZGB. Das Mündel selber bzw. die verbeiratete Person besitzen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ernennung der von ihnen vorgeschlagenen Person zum Vormund bzw. Beirat. Es kommt ihnen daher auch die Legitimation zu, die Nichternennung dieser Person mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Person; Mündel; Interesse; Beirat; Bundesgericht; Justiz; Direktion; Legitimation; Recht; Eltern; Mündels; Entscheid; Kantons; Hanna; Verfügung; Beirats; Beschwerdelegitimation; Urteil; Verbeiratung; Bezirksrat; Auffassung; Interessen; Personen; Vormundschaft; önne

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchmidZürcher Kommentar Zivilgesetzbuch2021
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