137 III 67 (5A_645/2010) | Art. 420 Abs. 1 ZGB; Legitimation zur Vormundschaftsbeschwerde. Ein Dritter ist zur Vormundschaftsbeschwerde legitimiert, wenn er sich auf Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte und Interessen geltend macht, die hätten berücksichtigt werden müssen (E. 3.1). Beruft sich der Dritte auf Interessen des Schutzbedürftigen, muss er diesem zudem nahestehen, um legitimiert zu sein (Analogie zu Art. 397d Abs. 1 ZGB) (E. 3.4 und 3.5). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass eine Bank oder der zuständige Bankangestellte im Einzelfall als nahestehende Personen gelten können, doch kann die Frage vorliegend offengelassen werden (E. 3.6). | Interesse; Person; Interessen; Vormundschaft; Legitimation; Recht; Schutzbedürftige; Vormundschaftsbeschwerde; Beschwerde; Schutzbedürftigen; Personen; Mündelinteressen; Beistand; Handlung; Nahestehende; Obergericht; Wahrung; Beziehung; SCHNYDER; Nähe; Eigeninteresse; Urteil; Erwachsenen; Kindesschutzkommission; Bankangestellte |
118 Ia 229 | Art. 88 OG und Art. 381 ZGB. Das Mündel selber bzw. die verbeiratete Person besitzen ein rechtlich geschütztes Interesse an der Ernennung der von ihnen vorgeschlagenen Person zum Vormund bzw. Beirat. Es kommt ihnen daher auch die Legitimation zu, die Nichternennung dieser Person mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. | Person; Mündel; Interesse; Beirat; Bundesgericht; Justiz; Direktion; Legitimation; Recht; Eltern; Mündels; Entscheid; Kantons; Hanna; Verfügung; Beirats; Beschwerdelegitimation; Urteil; Verbeiratung; Bezirksrat; Auffassung; Interessen; Personen; Vormundschaft; önne |