ZPO Art. 387 - Wirkungen des Schiedsspruches

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 387 ZPO vom 2025

Art. 387 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches

Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 387 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT230060RechtsöffnungGesuch; Gesuchsgegner; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Gesuchstellerinnen; Entscheid; Urteil; Sinne; Vergleich; Parteien; Gericht; Beschluss; SchKG; Kranken; Bezirksgericht; Betreibung; Frist; Beschwerdeverfahren; Gerichtskosten; Verfahren; Schuldanerkennung; Einlassung; Bundesgericht; Kantons; Oberrichter; Forderung; Prozesskosten; Parteientschädigung
ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Beklagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Depot; Abrechnung; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Kaufpreis; Wille; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; Forderung; -Depot
Dieser Artikel erzielt 10 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG110010VollstreckbarkeitsbescheinigungGesuch; Vollstreckbarkeit; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Zivilprozessordnung; Schweizerische; Gericht; Schiedsspruch; Kommentar; Schweizerischen; Ausstellung; Obergericht; Frist; Basel; Verwaltungskommission; Stellung; Rechtsöffnung; Brunner; Verfügung; Verfahrens; Standslosigkeit; Kanton; Entscheid; Rechtsanwalt; Eingabe; Möglichkeit; Stellungnahme; Girsberger
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 201Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4). Miete; Schiedsgutachten; Parteien; Wohnräumen; Mietzins; Pacht; Schiedsgericht; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Gericht; Streit; Kommentar; Recht; Mieter; Schlichtungsbehörde; Vereinbarung; Vorinstanz; Schiedsfähigkeit; Schiedsrichter; Urteil; Schiedsgerichts; Angelegenheiten; Entscheid; Schiedsgutachtens; Ansprüche