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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 387 StPO vom 2024

Art. 387 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 387 Aufschiebende Wirkung

Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 387 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220191RechtsöffnungGericht; Gesuch; Gesuchs; Bundes; Gesuchsgegner; Recht; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Verfahren; Entscheid; Urteil; Rechtsöffnung; Betreibung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Forderung; Revision; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Meilen; Betreibungs; Verfahrens; Frist; Verfügung; Gesuchsgegners; Anträge; Eventualiter; äuchliche
ZHRT220192RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchs; Bundes; Gesuchsgegner; Verfahren; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Entscheid; Urteil; Bundesstrafgerichts; Betreibung; Bundesgericht; Feststellung; Beschwerdeverfahren; Revision; Rechtspflege; Bezirksgericht; Meilen; Gesuchsgegners; Rechtsöffnungstitel; Sistierung; Frist; Rechtsöffnungsverfahren; Feststellungsklage; Bundesgerichts; SchKG
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160018Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts Bülach vom August 2016Verfahren; Obergericht; Bülach; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Kantons; Aufsichtsbeschwerde; Rückzug; Verwaltungskommission; Hauptverhandlung; Rekurs; Oberrichterin; Verfahren; Beschwerdeführers; Amtes; Obergerichts; Entscheid; Rechtspflege; Beschluss; Bezirksgerichts; Bestellung; Verteidigung; Kammer; Verfahrens; Gerichtsschreiberin; Vorladung; Eingabe
SOVWBES.2022.472-Verfahren; Rechtskraft; Opfer; Entscheid; Berufung; Urteil; Zivilansprüche; Frist; Opferhilfe; Zivilforderung; Verwirkung; Verfahrens; Urteils; Täter; Entschädigung; Zivilforderungen; Verwirkungsfrist; Ansprüche; Abschluss; Verwaltungsgericht; Geltendmachung; Berufungsverfahren; Gesuch; Genugtuung; Vorinstanz; Einstellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Freiheitsentzug; Anstalt; Urteil; Haftanstalt; Sicherheitshaft; Recht; Vollzug; Entscheid; Anordnung; Gericht; Unterbringung; Vollzugs; Schweiz; Bezirksgericht; Verlängerung; Massnahmen; Massnahmeunterworfene; Beginn; Massnahmedauer; Aufenthalt; Behandlungsbeginn
141 I 211Art. 16, 17 und 36 BV, Art. 69 ff. StPO, § 11 ff. AEV/ZH; Einschränkung der Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche strafrechtliche Hauptverhandlung. Das vom Strafrichter gegenüber den Gerichtsberichterstattern unter Androhung von Ordnungsbusse ausgesprochene Verbot, bestimmte Informationen über den Angeklagten zu publizieren, war mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unzulässig (E. 3). Richter; Gericht; Medien; Gerichtsberichterstatter; Eingriff; Einzelrichter; Gerichtsberichterstatterinnen; Medienfreiheit; Beschwerdegegner; Verbot; Person; Recht; Beschwerdeführerinnen; Internet; Gerichtsberichterstattern; Informationen; Grundlage; Berichterstattung; Hinweis; Verhandlung; Akten; Internetblogs; Verfügung; Öffentlichkeit; Interesse; Akteneinsicht; Obergericht; Ziffer; Akteneinsichtsverordnung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Donatsch, Hans, Schweizer, Hansjakob, Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014