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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 387 StPO vom 2024

Art. 387 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 387 Aufschiebende Wirkung

Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 387 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT220192RechtsöffnungGesuch; Recht; Gesuchs; Bundes; Gesuchsgegner; Beschwerde; Verfahren; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Entscheid; Urteil; Bundesstrafgerichts; Betreibung; Bundesgericht; Aufschiebende; Erhob; Partei; Feststellung; Beschwerdeverfahren; Revision; Rechtspflege; Unentgeltliche; öffnungstitel; Bezirksgericht; Meilen; Gesuchsgegners; Abgewiesen; Vollstreckbar; Rechtsöffnungstitel
ZHRT220191RechtsöffnungGericht; Gesuch; Gesuchs; Bundes; Beschwerde; Gesuchsgegner; Recht; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Verfahren; Recht; Entscheid; Urteil; Rechtsöffnung; Betreibung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Aufschiebende; Forderung; Revision; Rechtspflege; Erhob; Unentgeltliche; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Meilen; Betreibungs; Partei; Wäre; Verfahrens
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB160018Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts Bülach vom August 2016
BSBES.2018.193 (AG.2019.483)Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
142 IV 105 (6B_640/2015)Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). Massnahme; Behandlung; Freiheit; Stationäre; Freiheitsentzug; Anstalt; Stationären; Urteil; Haftanstalt; Verbundene; Sicherheitshaft; Therapeutisch; Therapeutische; HEER; Beschwerde; Entscheid; Anordnung; Effektiv; Gericht; Gerichtlich; Unterbringung; Rechtskräftig; Vollzugs; Effektive; Schweiz; Gerichtliche; Rechtskräftigen; Bezirksgericht; Einhalb; Verlängerung
141 I 211Art. 16, 17 und 36 BV, Art. 69 ff. StPO, § 11 ff. AEV/ZH; Einschränkung der Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche strafrechtliche Hauptverhandlung. Das vom Strafrichter gegenüber den Gerichtsberichterstattern unter Androhung von Ordnungsbusse ausgesprochene Verbot, bestimmte Informationen über den Angeklagten zu publizieren, war mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unzulässig (E. 3). Richter; Gericht; Beschwerde; Medien; Gerichtsberichterstatter; Eingriff; Einzelrichter; Gerichtsberichterstatterinnen; Medienfreiheit; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Person; Verbot; Beschwerdeführerinnen; Recht; Internet; Schwere; Gerichtsberichterstattern; Informationen; Grundlage; Berichterstattung; Publizieren; öffentlich; Hinweis; Verhandlung; Internetblogs; Verfügung; Öffentlichkeit; Interesse

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
Lieber Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]2014
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