Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)
Art. 387 StPO vom 2024
Art. 387 Aufschiebende Wirkung
Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes oder Anordnungen der Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 387 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT220192 | Rechtsöffnung | Gesuch; Recht; Gesuchs; Bundes; Gesuchsgegner; Beschwerde; Verfahren; Rechtsöffnung; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Entscheid; Urteil; Bundesstrafgerichts; Betreibung; Bundesgericht; Aufschiebende; Erhob; Partei; Feststellung; Beschwerdeverfahren; Revision; Rechtspflege; Unentgeltliche; öffnungstitel; Bezirksgericht; Meilen; Gesuchsgegners; Abgewiesen; Vollstreckbar; Rechtsöffnungstitel |
ZH | RT220191 | Rechtsöffnung | Gericht; Gesuch; Gesuchs; Bundes; Beschwerde; Gesuchsgegner; Recht; Vorinstanz; Bundesstrafgericht; Verfahren; Recht; Entscheid; Urteil; Rechtsöffnung; Betreibung; Bundesgericht; Bundesstrafgerichts; Aufschiebende; Forderung; Revision; Rechtspflege; Erhob; Unentgeltliche; Beschwerdeverfahren; Bezirksgericht; Meilen; Betreibungs; Partei; Wäre; Verfahrens |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | VB160018 | Aufsichtsbeschwerde gegen die Vorladung des Bezirksgerichts Bülach vom August 2016 | |
BS | BES.2018.193 (AG.2019.483) | Vorladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
142 IV 105 (6B_640/2015) | Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB; stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen, Beginn der fünfjährigen Dauer. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB umfasst auch den Freiheitsentzug zwischen der rechtskräftigen sowie vollstreckbaren Massnahmeanordnung und dem effektiven Behandlungsbeginn (E. 4 und 5). | Massnahme; Behandlung; Freiheit; Stationäre; Freiheitsentzug; Anstalt; Stationären; Urteil; Haftanstalt; Verbundene; Sicherheitshaft; Therapeutisch; Therapeutische; HEER; Beschwerde; Entscheid; Anordnung; Effektiv; Gericht; Gerichtlich; Unterbringung; Rechtskräftig; Vollzugs; Effektive; Schweiz; Gerichtliche; Rechtskräftigen; Bezirksgericht; Einhalb; Verlängerung |
141 I 211 | Art. 16, 17 und 36 BV, Art. 69 ff. StPO, § 11 ff. AEV/ZH; Einschränkung der Gerichtsberichterstattung über eine öffentliche strafrechtliche Hauptverhandlung. Das vom Strafrichter gegenüber den Gerichtsberichterstattern unter Androhung von Ordnungsbusse ausgesprochene Verbot, bestimmte Informationen über den Angeklagten zu publizieren, war mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unzulässig (E. 3). | Richter; Gericht; Beschwerde; Medien; Gerichtsberichterstatter; Eingriff; Einzelrichter; Gerichtsberichterstatterinnen; Medienfreiheit; Beschwerdeführerin; Beschwerdegegner; Person; Verbot; Beschwerdeführerinnen; Recht; Internet; Schwere; Gerichtsberichterstattern; Informationen; Grundlage; Berichterstattung; Publizieren; öffentlich; Hinweis; Verhandlung; Internetblogs; Verfügung; Öffentlichkeit; Interesse |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2014 |
Lieber | Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO] | 2014 |