ZPO Art. 385 - Einigung der Parteien

Einleitung zur Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 385 ZPO vom 2025

Art. 385 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 385 Einigung der Parteien

Erledigen die Parteien während des Schiedsverfahrens die Streitsache, so hält das Schiedsgericht auf Antrag die Einigung in Form eines Schiedsspruches fest.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 385 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SHNr. 41/2006/3 Art. 131 Abs. 1 und Art. 385 ZPO; § 3 Abs. 1 HV; Art. 34a Abs. 1 und Art. 36 VRG. Auszahlung des Honorars des unentgeltlichen Vertreters; Zwischenrechnung; Rechtsmittel, Kognition Kanton; Zwischenrechnung; Kantons; Kantonsgericht; Vertreter; Verfahren; Praxis; Ermessen; Obergericht; Verfahrens; Aufsichtsbeschwerde; Kammer; Rechtsanwalt; Zivilprozess; Ermessens; Amtsbericht; Fälle; Hinweis; Honorars; Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Regel; Prozesses; Zwischenrechnungen; Fällen; Zivilprozessordnung; Hinweisen; Gesetzes; Kantonsgerichts